Ausbau von drei Forstwirtschaftswegen in der KlRfö. Niebeck.
Weg 1: Durchführung einer Wurzelstockrodung ca. 30 Stück > 20 cm, Herstellen eines Planums im Regelquerschnitt nach Richtlinie ländl. Wegebau mit Spitzrinne für Wegekörper, Übergänge und Wendehammer 360 lfm, Ankauf, Lieferung, Einbau und Verdichten einer Kies-/Schotterschicht (standortgerechtes Material, kein Kalkgestein, Krongröße 0/45 gemäß Ziffer 4.2.4 TL ZW 16, mind. 70% gebrochenes Korn) mit 1,5to/lfm x 360 lfm = 540 to; Herstellen von vier Wasserabschlägen.
Weg 2: Durchführung einer Wurzelstockrodung ca. 35 Stück > 20 cm, Herstellen eines Planums im Regelquerschnitt nach Richtlinie ländl. Wegebau mit Spitzrinne für Wegekörper, Übergänge und Wendehammer 566 lfm, Ankauf, Lieferung, Einbau und Verdichten einer Kies-/Schotterschicht (standortgerechtes Material, kein Kalkgestein, Krongröße 0/45 gemäß Ziffer 4.2.4 TL ZW 16, mind. 70% gebrochenes Korn) mit 1,5to/lfm x 566 lfm = 849 to; Herstellen von fünf Wasserabschlägen.
Weg 3: Durchführung einer Wurzelstockrodung ca. 35 Stück > 20 cm, Herstellen eines Planums im Regelquerschnitt nach Richtlinie ländl. Wegebau mit Spitzrinne für Wegekörper, Übergänge und Wendehammer 627 lfm, Ankauf, Lieferung, Einbau und Verdichten einer Kies-/Schotterschicht (standortgerechtes Material, kein Kalkgestein, Krongröße 0/45 gemäß Ziffer 4.2.4 TL ZW 16, mind. 70% gebrochenes Korn) mit 1,5to/lfm x 627 lfm = 940,50 to; Herstellen von fünf Wasserabschlägen.
Die Durchführung der Maßnahme erfolgt unter Inanspruchnahme von öffentlichen Zuwendungen (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen, RErl. d. ML. v. 1.12.2020 406-6430/1-2.6/2-1 in der Fassung durch Runderlass vom 1.2.2023 406-64030/1-2.6/2-2. Nur durch das Gelingen der Arbeiten, der Einhaltung der Leistungsbeschreibung geforderten Baustoffe, Materialien, Körnungen, der Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsfristen usw. bleiben die förderrechtlichen, bewilligten Zuschussvoraussetzungen gegeben. Sollte es zu nicht vereinbarten Änderungen kommen und auf Grund dessen keine oder nur eine teilweise Auszahlung der Zuwendungen erfolgen, haftet der Auftragnehmer für den Zuwendungausfall, sowie der damit eventuell verbundenen Sanktionen.
Eine Zuschlagserteilung kann nur erfolgen, sofern ein bewilligter Zuwendungsbescheid, bzw. bewilligter Änderungsantrag vorliegt.