Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen benötigt zur Ausstattung ihrer Räumlichkeiten mit Stühlen und Büromöbeln eine neue Rahmenvereinbarung.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sucht Vertragspartner/-innen für die Herstellung und Lieferung (inkl. Montage) von Stühlen und Büromöbeln an den verschiedenen Standorten in Niedersachsen.
Der Vertrags kann zweimal um je ein Jahr verlängert werden.
niedersachsenweit; DE502, DE911, DE914, DE918, DE922, DE923, DE925, DE927, DE929, DE933, DE935, DE937, DE938, DE939, DE93A, DE93B, DE943, DE944, DE945, DE946, DE947, DE948, DE949, DE94B, DE94C, DE94D, DE94E, DE94F, DE94G
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Verfahren gemäß §§ 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Sollte eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgeben, so ist von allen Mitgliedern die beigefügte Erklärung "Anlage 08 - Erklärung der Bietergemeinschaft" abzugeben. Die Auftraggeberin behält sich vor, die maßgeblichen Gründe für den Zusammenschluss abzufragen, um die Zulässigkeit der Bildung der Bietergemeinschaft im Hinblick auf eine mögliche Wettbewerbseinschränkung beurteilen zu können.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Zahlung des Mindestentgelts entsprechend Anlage 04 - Tariftreue § 4 Abs. 1 NTVergG
Erklärung gem. Verordnung EU Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung EU 2022/576 des europäischen Rates vom 08.04.2022 betr. Sanktionen gegen die Russische Föderation.
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