Zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer eingeleitet werden. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann im Nachprüfungsverfahren jedoch nicht mehr aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 GWB). Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags erledigt, kann auf Antrag eines Beteiligten festgestellt werden, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Unter den Voraussetzungen des § 135 GWB kann darüber hinaus die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrags festgestellt werden.
Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist geschlossen werden. Diese beträgt 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Wartefrist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt jeweils am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den tatsächlichen Zugang bei den betroffenen Bewerbern oder Bietern kommt es nicht an.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber und Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie vor Einreichung eines Nachprüfungsantrags erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind ebenfalls spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Die rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass ein Bewerber oder Bieter im Falle einer Nichtabhilfe der Rüge ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zulässig einleiten kann. Die vorgenannten Rügeobliegenheiten gelten vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge nicht abhilft und dies dem betreffenden Bewerber oder Bieter mitteilt, ist ein Antrag auf Nachprüfung grundsätzlich innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der Vergabekammer einzureichen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Für den Fall, dass der Zuschlag bereits erteilt und der Vertrag geschlossen wurde, sind die besonderen Regelungen über die Unwirksamkeit nach § 135 GWB zu beachten. Danach kann ein öffentlicher Auftrag insbesondere dann von Anfang an unwirksam sein, wenn der Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB verstoßen oder den Auftrag ohne die erforderliche vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird. Die Unwirksamkeit muss grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend gemacht werden und kann längstens bis sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden (§ 135 Abs. 2 GWB).