Verfahrensangaben

Rahmenvertrag über die Lieferung von Büromöbeln für die Stadt Salzgitter

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
07.09.2026
17.09.2026 09:30 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Salzgitter
t:053418393542
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226
Salzgitter
Deutschland
DE912
submission@stadt.salzgitter.de
+49 5341839-3542
+49 5341839-4960

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-3306
+49 413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

39130000-2
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Rahmenvertrag über die Lieferung von Büromöbeln für die Stadt Salzgitter

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Rahmenvertrag über die Lieferung von Büromöbeln für die Stadt Salzgitter

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.02.2027
31.01.2029

Vertragsbeginn ist der 01.02.2027 mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Der Vertrag enthält eine jährliche Verlängerungsoption von 12 Monaten. Die Verlängerung erfolgt automatisch sofern nicht eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Vertragsende kündigt. Maximale Laufzeit sind vier Jahre.

2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Deutschland
DE912

Verschiedene Bedarfsstellen im Stadtgebiet Salzgitter

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Sonstiges

4.2 Umweltverträglichkeit

Es werden Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit der Möbel gestellt, welche zwingend eingehalten werden müssen:

4.2.1 Konstruktion, Herstellung und Gebrauchstauglichkeit

Es sind Steck-/Schraubverbindungen und andere reversible Verbindungen zu verwenden. Die Prinzipien der recyclinggerechten Konstruktion (VDI 2243) sind zu beachten. Ersatzteile, die bei üblicher Nutzung erforderlich werden können, sind mindestens fünf Jahre nach Auslieferung zur Verfügung zu stellen.

4.2.2 Holz und Holzwerkstoffe

Möbel mit einem Anteil von über 50 % Holz müssen den Anforderungen für emissionsarme
Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen (RAL-UZ 38) oder gleichwertig entsprechen. Holzwerkstoffplatten müssen den Anforderungen für Holzwerkstoffplatten (RAL-UZ 76) oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen ausschließlich formaldehydarme Spanplatten der Güteklasse E 1 verarbeitet werden.

Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen einzureichen.

Massivholzteile, Leimhölzer, Furniere und die zur Sperrholzherstellung verwendeten Hölzer dürfen nicht aus Urwäldern (borealen und tropischen Primärwäldern) stammen.

Anstriche Holz
Bei Anstrichen müssen schadstoffarme Lacke nach den Anforderungen des RAL-UZ 12a
oder gleichwertig verwendet werden. Die eingesetzten Lacke müssen speichelfest und
geruchsneutral sein.
Materialschutz
Holzwerkstoffe, Klebstoffe, Beschichtungen usw. dürfen keine Fungizide, Insektizide und
halogenorganische Flammschutzmittel enthalten.

Metallteile (Oberflächenbehandlung)
Nach Möglichkeit sollten alle Metallteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sein. Aluminium sollte
nur dort Verwendung finden, wo es nicht anders möglich ist.

4.2.3 Kunststoffe

Verwendete Kunststoffe und andere Materialien dürfen keine halogenierten Verbindungen und Weichmacher enthalten; sie dürfen nicht aus PVC (Polyvinylchlorid) bestehen und keine halogenierten Flammschutzmittel enthalten.
4.2.4 Verpackung

Die Verpackung muss luftdurchlässig nach RAL-UZ 38 oder gleichwertig sein. Dadurch soll die Ausgasung nach der Herstellung gewährleistet sein. Verpackungsmaterialien müssen zurückgenommen und recycelt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, hinsichtlich Spezifikationen oder zugesicherten Eigenschaften gutachterliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Sollten sich negative Abweichungen herausstellen, trägt der Auftragnehmer die entstandenen Kosten des Gutachtens. WB 24? Abfall BMS Formblatt

4.2.5 Bezugsstoffe und Schaumstoffe Polstermöbel

Für alle gepolsterten Möbelstücke muss die Materialauswahl mindestens einen Bezugsstoff, der als schwer entflammbar zertifiziert ist, enthalten. Maßgeblich sind hier die Normen EN 1021 1?&?2.

Textile Bezüge und Schaumstoffe müssen den Anforderungen nach Öko-Tex Standard 100 oder Toxproof vom TÜV Rheinland sowie RAL-ZU 117 oder gleichwertig entsprechen. Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Die Werkstoffe sind sortenrein trennbar und voll recyclebar.

Die Oberfläche darf sich nicht elektrostatisch aufladen.

Die vorgenannten Zertifikate und Prüfprotokolle sind dem Angebot beizufügen. Mit entsprechendem Nachweis können auch europäische Äquivalente eingereicht werden.

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXUAYYDYTTQXMV29

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).

Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(§160 Abs. 2 GWB).

Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bieters sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
Ein verfristetes Angebot wird ausgeschlossen. Ein Angebot gilt als verfristet, wenn der Bindefristverlängerung in der vorgegebenen Frist nicht aktiv zugestimmt wird.

Zur Bemusterung Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung:
Die Modelle sind der Stadt Salzgitter nach Aufforderung innerhalb von zwei Wochen frei Verwendungsstelle anzuliefern und aufzubauen. Die Aufforderung inklusive der Angabe der Lieferadresse innerhalb des Stadtgebiet Salzgitters erfolgt per E-Mail. Von jedem Modell sind Aufkleber o. ä. zu entfernen, die Rückschlüsse auf den Bieter, bzw. Hersteller zulassen. Nach dem Bemusterungstermin sind die Mustermodelle innerhalb fünf Arbeitstagen mit Terminvereinbarung abzuholen.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Nebenangebote

Nicht zulässig

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

116
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Die Nachforderung erfolgt nach § 56 VgV.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr.1 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen wegen einer Straftat nach § 261 (Geldwäsche) oder §§ 89c oder 89a Abs. 2 Nr. 2 (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen wegen einer Straftat nach § 263 (Betrug) oder § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 9 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen wegen einer Straftat nach § 299, §§ 299a und 299b, §108 e, § 108f oder §§ 333 und 334 jeweils auch i.V.m. § 335a des Strafgesetzbuches oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr.10 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Abs. 1 - 5, §§ 232b - 233a (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder eine Verletzung auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB vom Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder eine Verletzung auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Im Rahmen seines Ermessens kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Quelle der Eignungskriterien

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als drei Monate) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Wenn aktuell keine Betriebshaftpflichtversicherung vorliegt, so ist die Erklärung eines
Versicherungsdienstleisters einzureichen, in der dieser bestätigt mit dem Bieter im
Fall der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber eine entsprechende
Versicherung abzuschließen.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen) (nicht älter als 6 Monate) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Informationssicherheit

Katalog bzw. Portfolio über die einzelnen Bestandteile/ Möbelstücke des angebotenen Büromöbelsystems (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Datenblätter mit Beschreibung, Abbildung und technischen Angaben der angebotenen Büromöbel sowie der dazu passenden seriengefertigten Möbelstücke (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Datenblätter und Nachweise bezüglich Sicherheit, Ergonomie und Umweltfreundlichkeit (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): gem. Punkt 4 der Leistungsbeschreibung und der Anlage zum Leistungsverzeichnis /Beschreibung der Büromöbel:
- Nachweis des GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit oder vergleichbar (Für alle Produkte ist das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit oder vergleichbar erforderlich. Die Vergleichbarkeit muss durch den Auftragnehmer belegt werden. Entsprechende
Zertifikate müssen mit den Angebotsunterlagen eingereicht werden.)
- Nachweis nach (RAL-UZ 38) und (RAL-UZ 76) oder gleichwertig (Möbel mit einem Anteil von über 50 % Holz müssen den Anforderungen für emissionsarme
Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen (RAL-UZ 38) oder gleichwertig entsprechen.
Holzwerkstoffplatten müssen den Anforderungen für Holzwerkstoffplatten (RAL-UZ 76)
oder gleichwertig entsprechen. Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen
einzureichen.)
- Nachweise Stoffe und Polster (Für alle gepolsterten Möbelstücke muss die Materialauswahl mindestens einen Bezugsstoff, der als schwer entflammbar zertifiziert ist, enthalten. Maßgeblich sind hier die Normen EN 1021 1 & 2. Textile Bezüge und Schaumstoffe müssen den Anforderungen nach Öko-Tex Standard 100 oder Toxproof vom TÜV Rheinland sowie RAL-ZU 117 oder gleichwertig entsprechen.
Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen einzureichen.)

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Falls vorhanden: Nachweis über Zertifizierung nach DIN ISO 9001 (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Falls vorhanden: Nachweis über Zertifizierung nach DIN ISO 14001 (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Nein

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung