4.2 Umweltverträglichkeit
Es werden Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit der Möbel gestellt, welche zwingend eingehalten werden müssen:
4.2.1 Konstruktion, Herstellung und Gebrauchstauglichkeit
Es sind Steck-/Schraubverbindungen und andere reversible Verbindungen zu verwenden. Die Prinzipien der recyclinggerechten Konstruktion (VDI 2243) sind zu beachten. Ersatzteile, die bei üblicher Nutzung erforderlich werden können, sind mindestens fünf Jahre nach Auslieferung zur Verfügung zu stellen.
4.2.2 Holz und Holzwerkstoffe
Möbel mit einem Anteil von über 50 % Holz müssen den Anforderungen für emissionsarme
Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen (RAL-UZ 38) oder gleichwertig entsprechen. Holzwerkstoffplatten müssen den Anforderungen für Holzwerkstoffplatten (RAL-UZ 76) oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen ausschließlich formaldehydarme Spanplatten der Güteklasse E 1 verarbeitet werden.
Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen einzureichen.
Massivholzteile, Leimhölzer, Furniere und die zur Sperrholzherstellung verwendeten Hölzer dürfen nicht aus Urwäldern (borealen und tropischen Primärwäldern) stammen.
Anstriche Holz
Bei Anstrichen müssen schadstoffarme Lacke nach den Anforderungen des RAL-UZ 12a
oder gleichwertig verwendet werden. Die eingesetzten Lacke müssen speichelfest und
geruchsneutral sein.
Materialschutz
Holzwerkstoffe, Klebstoffe, Beschichtungen usw. dürfen keine Fungizide, Insektizide und
halogenorganische Flammschutzmittel enthalten.
Metallteile (Oberflächenbehandlung)
Nach Möglichkeit sollten alle Metallteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sein. Aluminium sollte
nur dort Verwendung finden, wo es nicht anders möglich ist.
4.2.3 Kunststoffe
Verwendete Kunststoffe und andere Materialien dürfen keine halogenierten Verbindungen und Weichmacher enthalten; sie dürfen nicht aus PVC (Polyvinylchlorid) bestehen und keine halogenierten Flammschutzmittel enthalten.
4.2.4 Verpackung
Die Verpackung muss luftdurchlässig nach RAL-UZ 38 oder gleichwertig sein. Dadurch soll die Ausgasung nach der Herstellung gewährleistet sein. Verpackungsmaterialien müssen zurückgenommen und recycelt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, hinsichtlich Spezifikationen oder zugesicherten Eigenschaften gutachterliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Sollten sich negative Abweichungen herausstellen, trägt der Auftragnehmer die entstandenen Kosten des Gutachtens. WB 24? Abfall BMS Formblatt
4.2.5 Bezugsstoffe und Schaumstoffe Polstermöbel
Für alle gepolsterten Möbelstücke muss die Materialauswahl mindestens einen Bezugsstoff, der als schwer entflammbar zertifiziert ist, enthalten. Maßgeblich sind hier die Normen EN 1021 1?&?2.
Textile Bezüge und Schaumstoffe müssen den Anforderungen nach Öko-Tex Standard 100 oder Toxproof vom TÜV Rheinland sowie RAL-ZU 117 oder gleichwertig entsprechen. Entsprechende Nachweise sind mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Die Werkstoffe sind sortenrein trennbar und voll recyclebar.
Die Oberfläche darf sich nicht elektrostatisch aufladen.
Die vorgenannten Zertifikate und Prüfprotokolle sind dem Angebot beizufügen. Mit entsprechendem Nachweis können auch europäische Äquivalente eingereicht werden.