Sanierung Sporthalle Amselstieg: Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: AW: Rückfragen zum Punkt II.13) der Leistungsbeschreibung Datum: 14.11.2025 - 11:54 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehende Beantwortung von Bieterfragen übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung:

Fragen:
Unter Bezugnahme auf Punkt II.13) der Leistungsbeschreibung haben Sie Mindestanforderungen zur Teamgröße in Los 1 und Los 2 festgelegt, die für uns nicht eindeutig nachvollziehbar bzw. begründet sind.
1) Bezeichnung "Bachelor Professional
Die Bezeichnung Bachelor Professional ist eine neue, zusätzliche Berufsbezeichnung für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker. Daher sollte unserer Ansicht nach die Berufsbezeichnung Technikerin/Techniker in die Ausschreibung aufgenommen werden. Wir bitten hierzu um Prüfung.
2) Gleichstellung von Meisterinnen und Meistern
Ein Meister verfügt ebenfalls über eine gleichwertige Qualifikation und zeichnet sich zudem durch eine stark praxisorientierte Ausrichtung aus. Wir bitten daher um Überprüfung, inwiefern ein Meister ebenfalls als Projektleitung oder zumindest als stellvertretende Projektleitung zugelassen werden kann.
Aus vergleichbaren Ausschreibungen ist uns bekannt, dass - sofern kein abgeschlossenes Studium vorliegt - in der Regel mindestens 8-10 Jahre Berufserfahrung als Projektleiter im Bereich Fachplanung Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI) gefordert werden, wodurch eine Gleichstellung erreicht wird. Wir bitten hierzu um Prüfung.

Antwort:
1) Die Bezeichnung "Bachelor Professional" ist eine zusätzlich mögliche Bezeichnung für Meisterinnen/Meister bzw. staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker. Sie stellt jedoch keine ingenieurwissenschaftliche Qualifikation dar und ist daher nicht mit einem Ingenieurabschluss gleichzusetzen.
2) Da es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um Ingenieurleistungen nach HOAI handelt, ist für die Funktion der Projektleitung weiterhin zwingend ein Ingenieurabschluss erforderlich.
Für die stellvertretende Projektleitung kann eine Meister- bzw. Technikerqualifikation zugelassen werden.
Die Vergabeunterlagen wurden geprüft; ein Bedarf zur Anpassung besteht nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Zöfelt

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