Abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bieters sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
Bieter-/Arbeitsgemeinschaften
Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig, sie werden gemäß § 43 Abs. 2 VgV wie Bieter behandelt. Die Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird; in der alle Mitglieder aufgeführt sind und eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bezeichnet ist; dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dass alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages gesamtschuldnerisch haften; in der angegeben wird, welches Mitglied welche Leistungsteile/ Leistungselemente ausführt. Ist beabsichtigt, ein Angebot als Bietergemeinschaft abzugeben, ist das beiliegende Formblatt "Erklärung der Bietergemeinschaft" (Anlage 3) zu verwenden. Mehrfachbeteiligungen von Bietern jedweder Art - beispielsweise als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter - sind im gleichen Los unzulässig und führen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips zum Ausschluss der betroffenen Angebote. Sofern in den Unterlagen auf "den Bieter" Bezug genommen wird, gelten die Ausführungen für Bietergemeinschaften entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.
Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern für die Durchführung von Leistungen des Regelrettungsdienstes ist gemäß § 47 Abs. 5 VgV nicht zulässig, weil es sich insoweit um eine bestimmte kritische Dienstleistung handelt, die es erforderlich macht, dass sie vom Bieter bzw. von einem Mitglied der Bietergemeinschaft selbst ausgeführt wird. Der Einsatz von Nachunternehmern ist daher nur für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes im Sinne von Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zulässig. Für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes dürfen demnach Nachunternehmer eingesetzt werden. Sollen Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes durch Nachunternehmer erbracht werden, so hat der Bieter mit dem Angebot zu erklären, um welche Leistungen/Teilleistungen es sich handeln wird. Es ist das Formblatt "Verzeichnis über Teilleistungen der Nachunternehmer im erweiterten Rettungsdienst" (Anlage 4) auszufüllen. Will sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung bereits auf den Nachunternehmer berufen, so hat er diesen bereits bei Abgabe des Angebots zu benennen und eine Verpflichtungserklärung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass ihm die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass der Bieter lediglich für die Erbringung der Leistung/ Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes und nicht schon für den Nachweis der Eignung Nachunternehmer einsetzt, gilt Folgendes: Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat nach Aufforderung durch den Aufgabenträger innerhalb der gesetzten Frist die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen und durch Vorlage von entsprechenden Verpflichtungserklärungen den Nachweis zu erbringen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers für die Durchführung der jeweiligen Leistungen/Teilleistungen zur Verfügung stehen.
Eignungsleihe
Wenn sich ein Bieter für die Transport-/Behandlungskomponenten des erweiterten Rettungsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers berufen will (Eignungsleihe im Sinne von § 47 Abs. 1 bis 3 VgV), hat er in seinem Angebot bereits die folgenden Angaben kumulativ zu machen: Name und Adresse dieser Wirtschaftsteilnehmer; Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Wirtschaftsteilnehmers bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall der Eignungsleihe bei Wirtschaftsteilnehmern, die mit dem Bieter im Konzern verbunden sind. Hierzu ist das Formblatt "Erklärung zur Eignungsleihe" (Anlage 5) auszufüllen und von jedem Wirtschaftsteilnehmer zu unterzeichnen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist dem Angebot beizufügen. Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist eine Erklärung des Bieters und des Wirtschaftsteilnehmers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam haften. Für die Form der Unterschriften genügt Textform gemäß § 126 b BGB, sodass gefaxte, gescannte oder Unterschriften in Kopie ausreichend sind. Der Bieter muss einen Wirtschaftsteilnehmer ersetzen, wenn bei diesem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB dem Aufgabenträger nicht nachgewiesen wurde oder das entsprechende Eignungskriterium vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erfüllt wird (vgl. § 47 Abs. 2 VgV). Soweit diese Wirtschaftsteilnehmer als Nachunternehmer eingesetzt werden sollten, gilt zusätzlich Ziffer 10.
Zu beachtende Besonderheiten bei Bietergemeinschaften
Bei Bietergemeinschaften sind die Angaben, Erklärungen und Nachweise zur Befähigung und zur Erlaubnis zur Berufsausübung und die Belege über die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gilt Folgendes: Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss die Umsatzangaben vorlegen. Der Nachweis ist durch die Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen. Im Übrigen muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die für seinen Teil der Leistungsausführung erforderlichen Nachweise vorlegen. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die Belege der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen müssen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft werden anhand der insgesamt von der Bietergemeinschaft vorgelegten Unterlagen bewertet.
Zu beachtende Besonderheiten bei Nachunternehmern
Sofern sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung (zumindest teilweise) auf die Fähigkeiten eines Nachunternehmers berufen will, muss die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und der Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen auch für den Nachunternehmer nachgewiesen sein und wird die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters anhand der insgesamt von ihm und dem Nachunternehmer vorgelegten Unterlagen bewertet. Für die Unterschriften der Nachunternehmer, auf die der Bieter zurückgreift, genügt Textform im Sinne von § 126b BGB.
Zu beachtende Besonderheiten bei Eignungsleihe
Sofern sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers im Wege der Eignungsleihe im Sinne von § 47 Abs. 1 bis 3 VgV zurückgreift, ist Folgendes zu beachten: Soweit der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten des Wirtschaftsteilnehmers in Anspruch nimmt, ist dessen Eignung nachzuweisen. Die Nachweise und Erklärungen bzgl. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen nur in dem Umfang eingereicht werden, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seine Leistungsfähigkeit dem Bieter zur Verfügung stellt. Es ist insoweit ausreichend, wenn die Leistungsfähigkeit vom Bieter und dem Wirtschaftsteilnehmer zusammen nachgewiesen wird. Sonstige Nachweise und Erklärungen müssen jedoch von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgelegt werden, der im Auftragsfall die entsprechenden Leistungen erbringen würde. Die Erklärung ist von jedem Wirtschaftsteilnehmer gesondert abzugeben. Für die Unterschriften der Wirtschaftsteilnehmer, auf die der Bieter zurückgreift, genügt Textform im Sinne von § 126b BGB.
Besonderheiten bei Bietern aus anderen Staaten
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche Übersetzung ist zwingend beizulegen.
Verfahrensart: Bei der Übertragung von Vollzugsaufgaben des Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 NRettDG handelt es sich um soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 014/24/EU. Für das Vergabeverfahren maßgebliche Vorschriften sind somit § 130 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die §§ 64 ff. des 3. Abschnitts der Vergabeverordnung (VgV).
Es wird ein offenes Verfahren gemäß § 130 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 65 Abs. 1, 15 VgV durchgeführt. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet nach der Festlegung durch den Aufgabenträger keine Anwendung.
Vollmacht: Für die das Angebot abgebende/n Person/en ist - sofern es sich um keinen
gesetzlichen Vertreter des Bieters handelt - eine Vollmacht beizufügen, aus der sich ergibt, dass die Person/en zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen
für den Bieter in dem gegenständlichen
Vergabeverfahren berechtigt ist/sind.
Die Abgabe einer Europäischen Eigenerklärung EEE ist nicht zugelassen.
Es erfolgt keine Kostenerstattung für die Erstellung eines Angebots.