Schülerbeförderung; Beförderung von Schüler/-innen, Schulkindergartenkindern sowie ggf. von Begleitpersonen mit Wohnort im Landkreis Göttingen zu unterschiedlichen Schulstandorten.
Die Gesamtleistung ist in 19 Lose aufgeteilt. Die Losaufteilung orientiert sich an den zu bedienenden Schulen.
Der Vertrag kann durch den Auftraggeber für zwei weitere Jahre verlängert werden. Entschließt sich der Auftraggeber dazu, den Vertrag zu verlängern, erklärt er die beabsichtigte Verlängerung bis zum 17.04.2028 schriftlich. Die Verlängerung des Vertrags kann auch für einzelne Lose erfolgen, soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags mit mehreren Losen beauftragt ist. Der Auftragnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers einer Verlängerung des Vertrags widersprechen. Bei einer Verlängerung endet der Vertrag ordentlich mit Ablauf des 31.07.2030. Ausführungsbeginn und Ausführungsende nach Verlängerung werden durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
Verringerung der Luftschadstoffemissionen bei der Ausführung des Auftrags durch Berücksichtigung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge bei den Zuschlagskriterien.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Mehrere Hauptangebote müssen als solche gekennzeichnet und als "weiteres Hauptangebot" separat auf der Vergabeplattform hochgeladen werden. Diesen sind alle in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen/ Nachweise beizufügen.
Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben müssen beim Auftraggeber elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden.
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit der Angebotsabgabe gefordert waren, werden nachgefordert. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.
Elektronische Dateien in den Formaten *.off und *.ink können nicht geöffnet werden.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert. Bitte senden Sie elektronische Rechnungen im pdf-Format an folgende Mailadresse:rechnung_40@landkreisgoettingen.de
Bei widersprüchlichen Preis-/Angaben im Leistungsverzeichnis/-beschreibung und/oder der GAEB-Datei bzw. den Preisangaben im VMS, haben die Erklärungen des Bieters im Leistungsverzeichnis/-beschreibung Vorrang.
Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.
Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB.
(§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
(§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
(§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
(123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
(§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
(§ 123 Abs. 10 GWB)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(§ 123 Abs. 4 GWB)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
(§ 123 Abs. 4 GWB)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
(§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
(124 Abs. 1 Nr. 2 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
(§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat.
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
(§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
(§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB)Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn...
9. der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Dokument: "Eigenerklärungen zur Eignung" (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
Nachweise aus Formblatt "Eigenerklärungen zur Eignung" (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die im Formblatt Eigenerklärungen gemachten Angaben sind vor Zuschlagserteilung mit den dort geforderten Unterlagen nachzuweisen.
Einzureichende Unterlagen:- Dokument: "Eigenerklärung zur Verordnung EU 833-2014" ( mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung zur Verordnung EU 833-2014 (Russland-Sanktionen-VO- Dokument: "Mindestentgelt-Erklärung" ( mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung über die Zahlung des Mindestlohns an die Beschäftigten während der Vertragslaufzeit (§ 4 NTVergG)
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 17 bis 24
Siehe Datei "Los 1 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 25 bis 32
Siehe Datei "Los 2 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 33 bis 40
Siehe Datei "Los 3 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 9 bis 12
Siehe Datei "Los 4 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 65-68
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 93-100
Siehe Datei "Los 6 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
Angebotspreis zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 121-128
Siehe Datei "Los 7 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
Siehe Datei "Los 8 - Losbeschreibung mit Angebotsformular
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: 17 bis 24
Siehe Datei "Los 9 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 1-4
Siehe Datei "Los 10 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen Hinfahrt: von 33 bis 40
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen Rückfahrt: von 17 bis 24
Siehe Datei "Los 11 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 13 bis 20
Siehe Datei "Los 12 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen Hinfahrt: von 25 bis 32
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen Rückfahrt: 17 bis 24
Siehe Datei "Los 13 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
Beim Angebotspreis zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen morgens: 33 bis 40
Beim Angebotspreis zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen mittags bzw. nachmittags: 17 bis 24
Siehe Datei "Los 14 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: 1 bis 4
Siehe Datei "Los 15 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
Siehe Datei "Los 16 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: 160 bis 180
Siehe Datei "Los 17 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: von 10 bis 25
Siehe Datei "Los 18 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"
zu berücksichtigende Spanne der zu befördernden Personen: 5 bis 10
Siehe Datei "Los 19 - Losbeschreibung mit Angebotsformular"