Das Unternehmen ist aufgrund eines rechtskräfigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen oder hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs.1 Nr. 3 i. v. m. § 123 Abs. 3 GWB).
Personen oder Unternehmen weisen einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift Artikel 5ki Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 202 auf,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des
Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der
Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im
Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder
Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch
genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt,
gehören zu den in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland
im Sinne der Vorschrift.
Während der Vertragslaufzeit werden als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit
der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt