Die Stadt Osnabrück beabsichtigt die Erstellung eines nachhaltigen urbanen Mobilitätsplans (NUMPOS), auf dem die Verkehrsplanung des Auftraggebers in den kommenden Jahren fußen soll.
In einer ersten Analysephase wird die Mobilitätssituation für alle Verkehrsträger erfasst und unter dem Aspekt der Chancen und Probleme ausgewertet. Als Ergebnis werden unter Berücksichtigung diverser Zukunftsszenarien und Entwicklungspfade langfristige Strategien für Verkehrs- und Mobilitätsplanung entwickelt und in einem Verkehrsmodell dargestellt. Unter der Beteiligung der Öffentlichkeit werden sowohl die strategische Ausrichtung sowie das Leitbild und die Ziele der künftigen Verkehrs- und Mobilitätsplanung formuliert. Abschließend ist es geplant, Querschnittsthemen und Maßnahmen für Verkehrsträger, die zur Erreichung des übergeordneten Leitbilds beitragen, zu identifizieren. Die ausgewählten Maßnahmen werden in einen Umsetzungsplan für die kommenden 10 bis 15 Jahre überführt, der die zeitliche Priorisierung sowie die Verknüpfung mit Indikatoren zur Erfolgskontrolle vorsieht. Der NUMPOS soll entsprechend der Leitlinien für nachhaltige urbane Mobilitätspläne (SUMP) der EU-Kommission aufgestellt werden. Einzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen und den zu erbringenden Planungsleistungen ergeben sich aus der den Vergabeunterlagen beigefügten Aufgabenbeschreibung.
Honorarangebot
Darstellung über die Zusammenstellung des Projektteams und die Erfahrung und Qualifikation der maßgeblichen Mitglieder
Herangehensweise an die Planerstellung / Konzept sowie Beteiligungskonzept
Herangehensweise an das Beteiligungskonzept
Eindruck der Präsentation / Kommunikationsfähigkeit
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Fragen oder Hinweise der Bieter zu den Teilnahmeunterlagen oder zum Vergabeverfahren sind im Vergabeportal bis zum 06.06.2025 zu stellen. Bitte nur diesen Kommunikationsweg nutzen!