Gegenstand des Auftrags sind die Planungsleistungen der
- Objektplanung Ingenieurbauwerk (§§ 43 ff. HOAI), Leistungsphasen 1 bis 9, einschließlich örtliche Bauüberwachung sowie weitere besondere Leistungen
- Objektplanung Tragwerksplanung (§ 49 ff. HOAI),Leistungsphasen 1 bis 6 sowie weitere besondere Leistungen
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 2 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Die Stadt Osnabrück beabsichtigt die Vergabe von Planungsleistungen für die Erschließung des Lok-Viertels in Osnabrück. Auf den Flächen des ehemaligen Güterbahnhofes soll ein baulich verdichtetes, urbanes und gemischt genutztes Stadtquartier entwickelt werden. Es ist eine Anbindung des Plangebiets über einen herzustellenden "Tunnel-durchstich Terminal Ost" für die direkte Anbindung des neuen Stadtquartiers an den Hautbahnhof vorgesehen. Hierbei soll ein fußläufiger Zugang von der östlichen Seite des Hauptbahnhofs unterhalb der Gleisanlagen errichtet werden, so dass eine direkte Verbindung vom Hauptbahnhof zum Lok-Viertel möglich ist. der Tunneldurchstich wird an die vorhandene Tunnelanlage angeschlossen und unter den Gleisen 5 - 8 sowie der Hamburger Straße weitergeführt. Im Rahmen des Ausbaus der Hamburger Straße wurde bereits der Rohbau der Tunnelanlage unter der Hamburger Straße errichtet, so dass hier nur der Ausbau zu erfolgen hat. Zudem wird erwartet, dass der Tunneleingangsbereich eine gestalterisch ansprechende Lösung erhält. Das Bauvolumen wird auf ca. 4.700.000,00 EUR (brutto) geschätzt.
Honorar
Qualität des eingesetzten Personals
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Fragen oder Hinweise der Bieter zu den Vergabeunterlagen oder zum Vergabeverfahren sind im Vergabeportal bis zum 05.03.2025 zu stellen. Bitte nur diesen Kommunikationsweg nutzen! Auskunftsersuchen, die nicht bis zu dem genannten Termin vorliegen, werden nicht beantwortet.