Ausgeschrieben werden die Unterhaltsreinigungsarbeiten in der Kreisvolkshochschule und dem Ökozentrum des Landkreises Verden.
Unterhaltsreinigungsarbeiten in der Kreisvolkshochschule und dem Ökozentrum des Landkreises Verden
Der Vertrag endet am 31.12.2028 und verlängert sich danach bis zu 2x um jeweils 1 Jahr.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nur dann zulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
Es gelten die jeweils aktuellen Mehrwertsteuersätze zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Etwaige eigene Vertragsbedingungen, wie eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, haben keine Gültigkeit.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Ein Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Ein Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist
Nachweis der gültigen Betriebshaftpflichtversicherung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Abschlussgründen gem. § 123 und § 124 GWB - Eigenerklärung gem. § 48 VgV - Mitglied in der Handwerksrolle - Ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - keine schweren Verfehlungen, die Zuverlässigkeit in Frage stellen - keine unzutreffende Erklärung in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit - Angabe zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft - Angabe zur Mitgliedschaft in der Gebäudereiniger-Innung - Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000 ff. - Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14000 ff. - Auflagen zur persönlichen Lage
Erklärungen: - Vorhandensein in finanzieller Hinsicht, sodass fach- und fristgerechte Ausführung garantiert werden kann - Zahlung gültiger Tariflöhne - Weiterbezahlung der Tariflöhne in evtl. tarifloser Zeit, bis neue Tarifvereinbarung getroffen - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Erklärungen: - Vorhandensein in technischer, kaufmännischer, personeller Hinsicht, sodass fach- und fristgerechte Ausführung garantiert werden kann - Vorhandensein technischer Kenntnisse, die für die Vorbereitung und Ausführung der geforderten Leistungen erforderlich sind - Gewährleistung sorgfältiger und einwandfreier Ausführung der ausgeschriebenen Leistung entsprechend der rechtlichen und technischen Normen (einschließlich Gewährleistungen) - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind nicht erforderlich.