Fachplanungsleistung: TGA-HLS - Neubau einer Stützpunktfeuerwehr Cluvenhagen/Etels...
VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
29.08.2025
08.09.2025 10:00 Uhr
26.09.2025

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Flecken Langwedel c/o Landkreis Verden - Zentrale Vergabestelle
03361-0-51
Lindhooper Straße 67
27283
Verden
Deutschland
DE93B
vergabestelle@landkreis-verden.de
+49 000

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 4131153308

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71000000-8
71320000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Fachplanungsleistung - TGA-HLS für den Neubau der Stützpunktfeuerwehr Cluvenhagen/Etelsen.

Auftraggeber ist der Flecken Langwedel. Berechtigter und Verpflichteter aus dem Vergabeverfahren ist ausschließlich der Flecken Langwedel.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Fachplanungsleistung - TGA-HLS für den Neubau der Stützpunktfeuerwehr Cluvenhagen/Etelsen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
24.11.2025
31.12.2027
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Deutschland
DE93B

Das Baugrundstück befindet sich an der L 158 in der Ortschaft Etelsen und besteht aus drei Flurstücken.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXS0YR2YTLLYG581

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nur dann zulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Es gelten die jeweils aktuellen Mehrwertsteuersätze zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Etwaige eigene Vertragsbedingungen, wie eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, haben keine Gültigkeit.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der Landkreis Verden behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzufordern, vervollständigen oder korrigieren zu lassen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzufordern oder vervollständigen zu lassen. Hierfür wird eine angemessene Frist gesetzt. Eine Nachforderung von Unterlagen, welche die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterlagen, die welche einer Bewertung im Zuge des Teilnahmewettbewerbs unterfallen. Ein Anspruch des Bewerbers besteht jedoch nicht.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129b StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129a StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 89c StGB oder § 261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer Tat nach § 89c der wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 108e StGB oder den §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB.

Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann.

Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen - 3.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden bzw. sonstige Schäden - entspricht bereits ständig abgeschlossen ist oder die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass im Auftragsfall, eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen - 3.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sachschäden bzw. sonstige Schäden - abgeschlossen wird.

Der Versicherungsnachweis darf nicht älter als sechs Monate sein gerechnet vom Tag der Bekanntmachung an und muss der Bewerbung beiliegen. Das Ausstellungsdatum muss aus dem Nachweis ersichtlich sein.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Versorgungssicherheit

Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen - Erklärung Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Nachweis der Berufsqualifikation der Projektleitung sowie stellv. Projektleitung im Sinne des § 75 Abs. 1, 2 VgV - Nachweis der in Anlage 2 geforderten Berufsqualifikation "Ingenieur:in" (im Sinne des § 75 Abs. 1, Abs. 2 VgV) für die Projektleitung sowie stellv. Projektleitung

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Nachweis über Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister - Nachweis über Eintragung in einem Berufs-/ Handelsregister oder Nachweis, dass auf andere Weise eine erlaubte Berufsausübung vorliegt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten

Nachweisberechtigung - Nachweis, dass über den fachlichen Nachweis für die zu beantragende Baumaßnahme verfügt werden darf. Nachweis, die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Gebäudetechnik führen zu dürfen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Durchschnittlicher Jahresumsatz

Durchschnittlicher Gesamtumsatz des Unternehmens - Durchschnittlicher Gesamtumsatz des Unternehmens innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
5,00

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter:innen im Unternehmen innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahr - Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter:innen im Unternehmen innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
5,00

Eignungskriterium

Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten

Durchschnittliche Anzahl der Ingenieur:innen im Unternehmen - Durchschnittliche Anzahl der Ingenieur:innen im Unternehmen innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
15,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenzen des Unternehmens - Mind. drei (Unternehmens-)Referenzen aus den letzten zehn Jahren (Stichtag 01.01.2015) für die fachplanerische Leistung TGA-HLS (LPH 1-8) unter Angabe des Leistungszeitraums und des aktuellen Bearbeitungsstandes, mit mindestens folgenden Angaben: Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Auftraggeber mit Angaben der Ansprechpartner:in, Projektzeitraum, Name Projektleiter:in, Name stellv. Projektleiter:in, Angabe der Leistungsphasen, Angabe der anrechenbaren Kosten sowie Honorare, Angabe Besonderer Leistungen sowie zusätzliche Leistungen.

Eine Referenz ist dann im Sinne der zu treffenden Vergabeentscheidung geeignet, wenn sie im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers erfolgte und fachplanerische Leistungen gem. § 55 HOAI für Neubauten innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist.
Diese Referenz muss eine mit dem vorliegenden Projekt vergleichbare Aufgabenstellung und Schwerpunkte nachweisen. Hierunter fallen:
- Feuerwehren
- Fahrzeughallen

In Bezug auf die Unternehmensreferenzen muss die Leistung die Leistungsphasen (1-8) umfasst haben.

Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
40,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung der Projektleitung - Mindestens 1 Referenz (Projekt) bei Neubauten mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren im Leistungsbild Fachplanung TGA-HLS (mind. LPH 1-8) unter Angabe des Leistungszeitraums und des aktuellen Bearbeitungsstandes, mit mindestens folgenden Angaben: Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Auftraggeber mit Angaben der Ansprechpartner:in, Projektzeitraum, Name Projektleiter:in, Name stellv. Projektleiter:in, Angabe der Leistungsphasen, Angabe der anrechenbaren Kosten sowie Honorare, Angabe Besonderer Leistungen sowie zusätzliche Leistungen.

Eine Referenz ist dann im Sinne der zu treffenden Vergabeentscheidung geeignet, wenn sie im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers erfolgte und fachplanerische Leistungen gem. § 55 HOAI für Neubauten innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist.
Diese Referenz muss eine mit dem vorliegenden Projekt vergleichbare Aufgabenstellung und Schwerpunkte nachweisen. Hierunter fallen:
- Feuerwehren
- Fahrzeughallen

In Bezug auf die Referenzen zu beruflichen Qualifikationen muss die Leistung mind. die Leistungsphasen 1-8 umfasst haben.

Die Anforderungen an die Referenzen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
15,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung der stellv. Projektleitung - Mindestens 1 Referenz (Projekt) bei Neubauten mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren im Leistungsbild Fachplanung TGA-HLS (mind. LPH 1-8) unter Angabe des Leistungszeitraums und des aktuellen Bearbeitungsstandes, mit mindestens folgenden Angaben: Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Auftraggeber mit Angaben der Ansprechpartner:in, Projektzeitraum, Name Projektleiter:in, Name stellv. Projektleiter:in, Angabe der Leistungsphasen, Angabe der anrechenbaren Kosten sowie Honorare, Angabe Besonderer Leistungen sowie zusätzliche Leistungen.

Eine Referenz ist dann im Sinne der zu treffenden Vergabeentscheidung geeignet, wenn sie im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers erfolgte und fachplanerische Leistungen gem. § 55 HOAI für Neubauten innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist.
Diese Referenz muss eine mit dem vorliegenden Projekt vergleichbare Aufgabenstellung und Schwerpunkte nachweisen. Hierunter fallen:
- Feuerwehren
- Fahrzeughallen

In Bezug auf die Referenzen zu beruflichen Qualifikationen muss die Leistung mind. die Leistungsphasen 1-8 umfasst haben.

Die Anforderungen an die Referenzen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die genaue Bewertung und damit verbundenen Maßstäbe sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
15,00

Eignungskriterium

Spezifischer durchschnittlicher Jahresumsatz

Durchschnittlicher Umsatz des Unternehmens bei Neubauten mit vergleichbaren Planungsleistungen - Durchschnittlicher Umsatz des Unternehmens bei Neubauten mit vergleichbaren Planungsleistungen innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
5,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind nicht erforderlich.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung