VO: | UVgO | Vergabeart: | Öffentliche Ausschreibung | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der späten Beantwortung aller Bieterfragen wird die Angebotsfrist um eine Woche bis zum 28.10.2025, 09:00 Uhr verlängert. Der dahinter liegende Zeitplan bleibt unverändert.
Ich bitte dies entsprechend zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag :
gez. Holze
Vergabestelle des Landkreises Hildesheim
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es sind mehrere Bieterfagen eingegangen, die seitens des Auftraggebers in dem beigefügten Antwortenkatalog entsprechend beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
gez.Holze
Vergabestelle des Landkreises Hildesheim
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Frage -Antwortkatalog Dashboard.pdf | 20.10.2025 | 402,1 KB |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu der gestrigen Beantwortung der Frage zu 1, reiche ich Ihnen nun noch die Frage und Antwort zu Nr. 2 nach:
Frage zu 2:
Ist der Auftraggeber gem. § 7 Ziffer 2 Abs. 2 VOL/B in Übereinstimmung mit § 54a WPO mit einer branchenüblichen Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro einverstanden?
Antwort zu 2:
Ja, der Auftraggeber ist mit der branchenüblichen Beschränkung auf 4 Mio. Euro einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
gez.Holze
Vergabestelle des Landkreises Hildesheim
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichten folgende Bieterfragen:
Frage 1:
Verstehen wir die Ausschreibung dahingehend richtig, dass die Bereitstellung und der Betrieb einer webbasierten Plattform zur Unterstützung kommunaler Klimaschutzkonzepte Teil der Leistung ist, die Lizenzierung der Software jedoch nicht durch uns erfolgt?Ist es demnach zulässig, dass wir im Rahmen unseres Angebots eine geeignete Softwarelösung vorschlagen und einen mit dem Softwareanbieter abgestimmten Preis nennen, zu dem der Auftraggeber die Lizenz direkt vom Anbieter erwerben kann?
Frage 2:
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VOL/B - der im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil wird - ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Gemäß dem ebenfalls zur Anwendung kommenden § 7 Ziffer 2 Abs. 2 VOL/B sollen ausdrücklich branchenübliche Lieferbedingungen durch die Vergabestelle berücksichtigt werden, wenn diese die Haftung summenmäßig beschränken. Dies gilt für alle Prüfungs-, Steuerberatungs- und Unternehmensberatungsleistungen nach § 2 Wirtschaftsprüferordnung. Eine Abweichung von dieser Sollvorschrift wird teils nur aus zwingenden Gründen für zulässig angesehen. Als branchenüblich anerkannt sind Haftungsgrenzen, die nach den Berufsrechten selbst in AGB zulässig wären, weil sie den Auftraggeber sehr weitgehend absichern. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gehalten, ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem Rechnung. Unsere Frage daher: Ist der Auftraggeber gem. § 7 Ziffer 2 Abs. 2 VOL/B in Übereinstimmung mit § 54a WPO mit einer branchenüblichen Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro einverstanden? "Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, ist für einen einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro begrenzt.
Diese wird wie folgt beantwortet:
Antwort zu Frage 1:
Grundsätzlich geht der Auftraggeber von der Annahme aus, dass der Bieter bereits über eine erprobte und den Anforderungen entsprechende Software verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es zulässig und gewünscht eine geeignet Softwarelösung vorzuschlagen. Bei der Prüfung des Bietervorschlags würden wir dann Umfang und Kosten der Lizenzen berücksichtigen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Bieter über eine eigene Softwarelösung verfügt.
Die Antwort auf die Frage 2 wird in Kürze nachgereicht.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag:
gez.
Holze
Amt 103-Zentrale Vergabestelle
Landkreis Hildesheim
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