Verfahrensangaben

MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
05.08.2026
17.08.2026 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Medizinische Hochschule Hannover
03-0141700000-23
Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929
GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Zentraleinkauf-Vergaben@mh-hannover.de
+49 5115326362

Angaben zum Auftraggeber

Von einer Landesbehörde kontrolliertes oder finanziertes öffentliches Unternehmen
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Medizinische Hochschule Hannover
03-0141700000-23
Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929
GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Zentraleinkauf-Vergaben@mh-hannover.de
+49 5115326362
+49 5115323375

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 4131151334
+49 4131152943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

33168100-6
33168000-5
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvertragskonstellation für die endoskopische Gastroenterologie der MHH für
einen Zeitraum von mindestens 8 Jahren sowie der Möglichkeit zur Verlängerung, da die technologische Nutzung und damit auch
die Servicenotwendigkeit häufig länger erfolgt als nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgesehen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) betreibt als leistungsstarkes Zentrum der Supramaximalversorgung eine
hochfrequentierte gastroenterologische Endoskopie. Das dortige Aufgabenspektrum umfasst das gesamte Spektrum der
diagnostischen und interventionellen Endoskopie auf internationalem Spitzenniveau. Dazu gehören unter anderem hochkomplex
gesteuerte Eingriffe wie die endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP), die Cholangioskopie, der endoskopische Ultraschall (EUS) sowie komplexe Geweberesektionen (EMR/ESD).

Aus dem Jahr 2024 sind hierzu folgende Untersuchungszahlen bekannt:

Videogastroskopien: 5795
Video-Koloskopien: 2336
Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP): 1050
EndoSono: 347
Gesamtuntersuchungen 2024: 9528

Eine lückenlose, technisch einwandfreie und hochauflösende Bildgebung ist hierbei die fundamentale Voraussetzung für die
Patientensicherheit und die präzise klinische Steuerung. Um diesen hohen Versorgungsstandard nachhaltig zu sichern, sind je nach Ausgangslage, Ergänzungs- und/oder Ersatzbeschaffungen moderner Endoskopie-Türme sowie des dazugehörigen Instrumentariums zwingend erforderlich. Ein Großteil der aktuell genutzten Endoskop-Technik im Bereich ist technisch überaltert. Sie entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen an die Bildqualität sowie modernen Hygiene- und Aufbereitungsstandards. Der Austausch der Altsysteme ist zur Vermeidung von Ausfallzeiten und zur Aufrechterhaltung des täglichen Untersuchungsbetriebs unumgänglich.

Im Zuge der aktuell geplanten Ausschreibung ist ein nahezu vollständiger Austausch des Endoskopiegeräte-Parks erforderlich; ca.
95 % der vorhandenen Endoskope müssen durch Neugeräte sukzessiv ersetzt werden.

Zwingende logistische und funktionelle Vorgabe des Betreibers ist es, dass sämtliche Endoskope über alle Untersuchungsräume hinweg vollkommen flexibel und uneingeschränkt kompatibel einsetzbar sein müssen. Ein täglicher, reibungsloser Wechsel des Instrumentariums zwischen den Räumen muss garantiert sein. In der Bestandsstruktur ist ein nicht unerheblicher Teil der verbleibenden Lichtquellen und Videoprozessoren von einem Hersteller (Olympus). Die Systeme sollen grundsätzlich im Betrieb verbleiben. Ein paralleler, herstellerübergreifender Mischbetrieb für gleichartige Untersuchungen innerhalb der Abteilungsstruktur ist aus prozessualen, wirtschaftlichen und qualitativen Gründen nicht zweckmäßig. Ein solcher Mischbetrieb würde zu erhöhten Anforderungen und Aufwendungen bei der Instrumentenaufbereitung inkl. Logistikkonzept zur Bereitstellung jeweils kompatibler Endoskope im Patientenbetrieb sowie der Wartungs- und Instandsetzungssteuerung führen und auch den Schulungsaufwand für das Personal massiv erhöhen.

Um den Wettbewerb im Vergabeverfahren vollumfänglich zu wahren, steht diese Ausschreibung ausdrücklich auch alternativen Herstellern und Anbietern offen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Angebot den vollständigen Austausch der gesamten Systemlandschaft (inklusive der verbleibenden Olympus-Komponenten) umfasst, um die geforderte technologische Homogenität und die lückenlose Kompatibilität über alle Untersuchungsräume hinweg zu gewährleisten.

Alternativanbietern wird im Rahmen des Angebots die Möglichkeit eingeräumt, die vorhandene Bestandstechnik (Prozessoren, Lichtquellen, Absauggeräte, etc. sowie die restlichen Endoskope) im Sinne einer Altgeräte-Inzahlungnahme (Trade-In-Modell) wertmindernd anzurechnen und zu übernehmen.
Das Vergabeverfahren sieht aus diesem Grund zwei alternative Preisvarianten vor:

Variante 1 - Erweiterung im Bestand
Variante 2 - Systemwechsel mit der Möglichkeit einer Inzahlungnahme von Altgeräten, um eine herstellerbezogene Standardisierung in der Klinik zu gewährleisten.

Die Wirtschaftlichkeit in der Gesamtbetrachtung bei der Auswahl einer Option ist selbstredend das entscheidende Merkmal für die spätere Zuschlagsentscheidung bzw. Wahl der Variante.

Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung, beinhalten grundsätzlich alle Maßnahmen zur Lieferung, Terminabsprache, Inbetriebnahme, Einweisung gemäß gesetzlichen Vorgaben vor Ort und falls erforderlich, aller gesetzlichen Abnahmeprüfungen durch Aufsichtsbehörden, etc.

Die Vergabestelle geht davon aus, dass der Bieter aufgrund seiner fachlichen Expertise und Marktkenntnis in der Lage ist, das zur vollständigen und funktionsfähigen Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung erforderliche Zubehör sowie ergänzende Komponenten eigenständig zu identifizieren und im Angebot zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.

Sämtliche zur Gewährleistung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erforderlichen Komponenten, Zubehörteile und Leistungen sind durch den Bieter vollständig anzubieten und in die Kalkulation einzubeziehen.

Ein gesonderter Vergütungsanspruch für solche zur Funktionsfähigkeit erforderlichen, jedoch nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer schuldet die vollständige Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems im Sinne eines betriebsbereiten und zweckentsprechend nutzbaren Zustandes.

Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 Vergabeverordnung (VgV).

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
96

Das Vertragsverhältnis beginnt vrs. am 01.11.2026 und endet vrs. am 31.10.2034, ohne dass es einer weiteren Kündigung in jeglicher Form bedarf.

Eine Verlängerung ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

1
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

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Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

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Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Durchführung einer Teststellung und Endanwenderbewertung

Der Bieter verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Vergabestelle eigenverantwortlich und unverzüglich eine kostenfreie
Teststellung der angebotenen Geräte/Systeme mit dem benannten Ansprechpartner der Klinik zu vereinbaren, zu koordinieren und
durchzuführen.
Umfang der Teststellung: Die Teststellung umfasst die Lieferung, den betriebsbereiten Aufbau vor Ort, die Einweisung des Personals
gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie den anschließenden Rückbau und Rücktransport. Sämtliche hierbei entstehenden Kosten
(inkl. Transport, Versicherung und Verbrauchsmaterialien für den Testzeitraum) gehen zu Lasten des Bieters.

Kompatibilität im RDG-E: Für den Zeitraum der Teststellung hat der Bieter - sofern für die Aufbereitung im klinikinternen RDG-E
erforderlich - die passenden Geräteadapter sowie die notwendigen Aufbereitungsparameter/Freigaben kostenfrei zur Verfügung zu
stellen, um eine ordnungsgemäße Wiederaufbereitung während der Testphase zu gewährleisten. Die zum Einsatz kommenden RDG-E sind mit der Klinik abzusprechen.

Die Geräte werden während der Teststellung vom klinischen Endanwenderpersonal (Pflege und ärztlicher Dienst) im Alltagseinsatz
anhand standardisierter Bewertungsbögen evaluiert. Bewertet werden unter anderem Ergonomie, Handling, Bildqualität und die
Praxistauglichkeit der Komponenten. Die Ergebnisse dieser Endanwenderbewertung fließen als gewichtetes Kriterium direkt in die
qualitative Gesamtbewertung des Vergabeverfahrens ein.

Eine Verweigerung der Teststellung führt zum Angebotsausschluss.

Bitte berücksichtigen Sie bei Angebotsabgabe, dass die in der Leistungsbeschreibung eventuell geforderten Konzepte, Zertifikate oder erweiterte Unterlagen unbedingt mit dem Angebot eingereicht werden müssen.

Bitte berücksichtigen sie zudem, dass sämtliche Leistungen zur Bereitstellung der Betriebsbereitschaft der Leistungsinhalte mit den Angebotspreisen der Ausschreibung abgegolten sein müssen. Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung, beinhalten grundsätzlich alle Maßnahmen zur Lieferung, Terminabsprache, Inbetriebnahme, Einweisung gemäß gesetzlichen Vorgaben vor Ort und falls erforderlich, aller gesetzlichen Abnahmeprüfungen durch Aufsichtsbehörden, etc.

Die Vergabestelle geht davon aus, dass der Bieter aufgrund seiner fachlichen Expertise und Marktkenntnis in der Lage ist, das zur vollständigen und funktionsfähigen Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung erforderliche Zubehör sowie ergänzende Komponenten eigenständig zu identifizieren und im Angebot zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.

Sämtliche zur Gewährleistung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erforderlichen Komponenten, Zubehörteile und Leistungen sind durch den Bieter vollständig anzubieten und in die Kalkulation einzubeziehen.

Ein gesonderter Vergütungsanspruch für solche zur Funktionsfähigkeit erforderlichen, jedoch nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer schuldet die vollständige Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems im Sinne eines betriebsbereiten und zweckentsprechend nutzbaren Zustandes.

Die Bewertung erfolgt unabhängig von der gewählten Variantenstruktur auf Basis der über die gesamte Vertragslaufzeit betrachteten Gesamtwirtschaftlichkeit (Investitionskosten, Servicekosten, Folgebeschaffungen) sowie der qualitativen Bewertung.

Sämtliche Abfragen des Leistungsverzeichnisses müssen mit den tatsächlichen, physikalischen Leistungswerten beantwortet werden.
Um die Bewertung fair und transparent zu gestalten, sind zu den einzelnen Punkten Leistungsanforderungen definiert worden, die zwingend erfüllt werden müssen und bei Nichterfüllung der Kriterien zu einem Ausschluss führen (Mindestanforderungen). Zudem werden Leistungskriterien abgefragt, bei denen die Erfüllung des Kriteriums hinsichtlich der Leistungseigenschaften verschieden sein kann. Diese Kriterien werden im Einzelnen abgefragt und gehen auch in die Bewertung ein. Dazu möchten wir auf die sich im Anhang zum Leistungsverzeichnis befindende Bewertungsmatrix verweisen.
Darüber hinaus werden die einzelnen Vergabeschritte separat über die Anlage "Info Ablauf-Bewertungskonzept" erläutert.

Die dem Bieter ggf. entstehenden Planungskosten im Rahmen der Beteiligung an dem Vergabeverfahren werden von Seiten des Ausschreibenden nicht erstattet.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gleichstellung der Geschlechter
Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten
Fairere Arbeitsbedingungen
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette

Aufnahme von Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) und zur Tariftreueerklärung nach NTVergG, Tariftreue- und Mindestentgelterklärung, Angabe von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXS0YDWYT1YTJLUC

Einlegung von Rechtsbehelfen

Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Bitte beachten Sie weitere Informationen zu Ablauf, Eignungsbedingungen, fachliche Anforderungen und Bewertungskonzept zur Vergabe in dem mit dem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Dokument: "VergabeInfos Ablauf Bedingungen Bewertung VgV 2026-733-9000.pdf"

Die Bewertung der Angebote erfolgt nach folgenden Zuschlagskriterien:

1. Hauptkriterium 1: Fachliche Prüfung und Bewertung der Teststellung (Gewichtung 60%)

a) Teilkriterium 1.1: Erfüllungsgrad Anforderungskatalog: (40% innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung der schriftlichen Abfragen zur Leistungsbeschreibung.

b) Teilkriterium 1.2: Bewertung durch den Endanwender im Rahmen der Teststellung: (60% innerhalb des Hauptkriteriums) - Praktische Bewertung des Geräts im Praxiseinsatz anhand eines standardisierten Bogens.

2. Hauptkriterium 2: Investitionskosten, Wartungs-/Instandhaltungskosten/Preise (Gewichtung 40%)

a) Teilkriterium 2.1: Investitionskosten (90/10-Sofortbedarf/Rahmenvertragspreise) (60% innerhalb des Hauptkriteriums) - Preise für den Sofortbedarf (90 % Relevanz) und Rahmenvertragspreise für den Folgebedarf (10 % Relevanz).

b) Teilkriterium 2.2: Wartung/Instandhaltung (40% innerhalb des Hauptkriteriums)

Durchführung einer Teststellung und Endanwenderbewertung (s.U.)

Eigenverantwortliche Organisation: Der Bieter verpflichtet sich, vor Abgabe seines Angebots und nach Aufforderung durch die Vergabestelle, eigenverantwortlich und unverzüglich eine kostenfreie Teststellung der angebotenen Geräte/Systeme mit dem benannten Ansprechpartner der Klinik zu vereinbaren, zu koordinieren und durchzuführen. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners werden dem Bieter rechtzeitig mitgeteilt.

Umfang der Teststellung: Die Teststellung umfasst die Lieferung, den betriebsbereiten Aufbau vor Ort, die Einweisung des Personals gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie den anschließenden Rückbau und Rücktransport. Sämtliche hierbei entstehenden Kosten (inkl. Transport, Versicherung und Verbrauchsmaterialien für den Testzeitraum) gehen zu Lasten des Bieters.

Kompatibilität im RDG-E: Für den Zeitraum der Teststellung hat der Bieter - sofern für die Aufbereitung im klinikinternen RDG-E erforderlich - die passenden Geräteadapter sowie die notwendigen Aufbereitungsparameter/Freigaben kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Wiederaufbereitung während der Testphase zu gewährleisten.
Die zum Einsatz kommenden RDG-E sind mit der Klinik abzusprechen.

Endanwenderbewertung: Die Geräte werden während der Teststellung vom klinischen Endanwenderpersonal (Pflege und ärztlicher Dienst) im Alltagseinsatz anhand standardisierter Bewertungsbögen evaluiert. Bewertet werden unter anderem Ergonomie, Handling, Bildqualität und die Praxistauglichkeit der Komponenten.
Relevanz für die Zuschlagserteilung: Die Ergebnisse dieser Endanwenderbewertung fließen als gewichtetes Kriterium direkt in die qualitative Gesamtbewertung des Vergabeverfahrens ein. Eine Verweigerung der Teststellung führt zum Ausschluss des Angebots.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

74
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

§ 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft Drittunternehmen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Anlage 2 Referenzliste (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung Referenzen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 4 Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 5 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen

Eignungskriterium

Informationssicherheit

Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Nachweis Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1 (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): siehe hierzu Anlage 8 Punkt 4.4 des LVs

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404
4. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

Eignungskriterium

Supply-Chain-Management

Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.
2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.
3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind.
5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit,
- dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
- dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.
6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist.
7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Referenzen - Die Anlage 2 Referenzenliste ist ausgefüllt einzureichen.

Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter mit dem Angebot mindestens drei Referenzprojekte über in den letzten drei Jahren (Stichtag ist der Tag des Ablaufs der Angebotsfrist) erbrachte, vergleichbare Leistungen einzureichen.

1. Definition der Vergleichbarkeit:
Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- Gegenstand der Leistung: Umfassende Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen (Vollversorgung/All-Inclusive oder herstellergleiche Instandhaltung) an flexiblen und starren Endoskopen sowie der dazugehörigen Systemperipherie (Videoprozessoren, Lichtquellen, medizinische Monitore, CO2-Insufflatoren und Absaugpumpen).
- Volumen/Umfang: Betreuung einer Geräteflotte von mindestens 20 aktiven Endoskopen sowie der da-zugehörigen Systemperipherie pro Referenzauftrag.
- Auftraggeber: Betrieb im klinischen Umfeld (Krankenhaus, Universitätsklinikum oder ambulantes OP-Zentrum/Großpraxis).

2. Geforderte Angaben pro Referenz (Formblatt-Vorgabe):
Für jedes der drei Referenzprojekte sind vom Bieter zwingend folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Auftraggebers (inkl. Benennung eines ansprechbaren, auskunftsberechtigten Ansprechpartners mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse).
2. Zeitraum der Leistungserbringung (Vertragslaufzeit von/bis).
3. Detaillierte Beschreibung des Leistungsumfangs (insb. Nachweis über die vertragliche Vereinbarung von Verfügbarkeitsgarantien/Uptime-Modellen).
4. Anzahl und Art der betreuten Geräte (Endoskope und Peripheriekomponenten).

Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Bieter/Bewerber. Sollten Sie mehr Referenzen einreichen wollen, um Ihre Eignung für die Bewerbung auf ein Los nachzuweisen, sind die Vordrucke unten zu kopieren.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1 - Geforderte Mindeststandards (Nichterfüllung führt zum Ausschluss): Nachzuweisen ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1.

siehe hierzu Anlage 8 Punkt 4.4 des LVs

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen:
5,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
5,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
Sofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt.

Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.

Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen:
Versichert bei/Angabe des Versicherers
Angabe der Versicherungs-Nr.
Deckungssumme Personen- und Sachschäden:
Deckungssumme Vermögensschäden:

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2025: 12,82/ab 01.01.2026: 13,90 Euro) zu zahlen und

2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
> den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
> den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
> den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
> aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG
(Stand: 01.Januar 2025)

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns dem Auftraggeber die Einhaltungen der Verpflichtungen aus dem NTVergG jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Auftragnehmers (insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen).

Ich/wir erklären bereits an dieser Stelle, sofern der Zuschlag aus dem o. g. Vergabeverfahren an mich als Bieter durch die Vergabestelle erklärt wird, die folgenden Regelungen vollumfänglich zu akzeptieren.

1. Kontrollrechte
1.1 Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

1.2. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

2. Sanktionen, Vertragsstrafe und Kündigungsrecht

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten dur...

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Eigenerklärung Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung - Ich/Wir erkläre/n, dass wir Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung im Beruf durchführen.

Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers/Bieters zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung im Beruf (z. B. Angebot von Kinderbetreuung, familienfreundliche Arbeitszeiten, spezielle Fortbildungsmöglichkeiten):

Finanzierung

Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Der Bieter verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Vergabestelle eigenverantwortlich und unverzüglich eine kostenfreie Teststellung der angebotenen Geräte/Systeme mit dem benannten Ansprechpartner der Klinik zu vereinbaren, zu koordinieren und durchzuführen.
Umfang der Teststellung: Die Teststellung umfasst die Lieferung, den betriebsbereiten Aufbau vor Ort, die Einweisung des Personals gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie den anschließenden Rückbau und Rücktransport.
Die Geräte werden während der Teststellung vom klinischen Endanwenderpersonal (Pflege und ärztlicher Dienst) im Alltagseinsatz
anhand standardisierter Bewertungsbögen evaluiert. Bewertet werden unter anderem Ergonomie, Handling, Bildqualität und die
Praxistauglichkeit der Komponenten. Die Ergebnisse dieser Endanwenderbewertung fließen als gewichtetes Kriterium direkt in die
qualitative Gesamtbewertung des Vergabeverfahrens ein.
Eine Verweigerung der Teststellung führt zum Angebotsausschluss.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung