Die Fassade des Hochhauses "Gebäude 3408" der Leibniz Universität Hannover ( LUH) an derAppelstraße 9a soll erneuert werden. Die vorhandene Fassadenkonstruktion, bestehend aus umlaufenden Fensterbändern und mit asbesthaltigen Faserzementplatten verkleideten Mauerwerksbrüstungen sowie vorgelagerten Wartungsbalkonen, ist stark baufällig. Zum Schutz vor herabfallenden Fassadenteilen ist dasHochhaus derzeit in ein Sicherungsnetz eingehüllt. Im Zuge der Fassadensanierung soll außerdem eine Dachsanierung erfolgen. Das Erdgeschoss, welches derzeit als Foyer und Cafeteria genutzt wird, soll zu einer Versammlungsstätte umgenutzt werden. Dies bedingt des Weiteren einen Umbau der Lüftungszentrale im 6. Obergeschoss. Das 18-geschossige Gebäude hat einen rechteckigen Grundriss von ca. 52 m x 28 m bei einer Attikahöhe von ca. 64 m. Inklusive des zweigeschossigen Technikaufbaus auf dem Dach beträgt die Gesamthöhe 72,2 m. Auf der Nordseite befindet sich das außenliegende Fluchttreppenhaus . Die elektroseitigen Demontagen im Innenbereich beschränken sich größtenteils auf den Fassadenbereichbis ca. 4 m in den Innenbereich. Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Etagen 17 und 16 sind die Demontagen bereits bauseitsausgeführt worden. Im Zuge der Fassadensanierung werden die elektrischen Anschlüsse in den Vorzustand zurückversetzt.Die demontierten Bauteile, welche remontiert werden sollen, sind entsprechend beschriftet .Für die neue Fassade soll eine außenliegende Jalousieanlage errichtet werden. Die Anlage wird über KNX gesteuert. Die Parametrierung ist nicht in diesem Leistungsverzeichnis enthalten.Die hier aufgeführten Betriebsmittel werden lediglich vom AN KNX entgegengenommen und nach Absprache montiert und angeschlossen.
Elektroinstallationsarbeiten 17. und 16. OG gemäß beigefügtem Leistungsverzeichnis.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag bei der Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 16 Absatz 2 NTVergG bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Die Nachforderungen zu diesem Verfahren werden durch ein von der Vergabestelle beauftragtes Ingenieur-/ Architekturbüro abgewickelt.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB.
Aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Wir bitten um die Abgabe einer Freistellungsbescheinigung mit dem Angebot.
Berufshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Wir bitten um die Abgabe eines Berufshaftpflichtnachweises mit dem Angebot.
Berufsregister (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Handelsregister (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Keine