Bezugsberechtigte dieser Rahmenvereinbarung sind sämtliche Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung welche von § 1 Abs. 2, mit Ausnahme der unter Abs. 3 Satz 1 genannten Dienststellen, der Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen (Nds. MBl. 2014, 244) erfasst sind.
Die Bezugsberechtigung kann im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen einvernehmlich um Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung, welche nicht unter Satz 1 fallen, erweitert werden. Der Auftragnehmer wird die Erweiterung nicht unbillig verweigern.
Des Weiteren sind folgende Stellen bezugsberechtigt:
Gemeinde Harsum
Gemeinde Schladen-Werla
Gemeinde Wardenburg
Kooperative Regionalleitstellen
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Hildesheim (LBZH HI)
Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Osnabrück (LBZH OS)
Landkreis Lüchow-Dannenberg
MI, Abt.5 (Verfassungsschutz)
Niedersächsische Landesforsten
Niedersächsischer Landtag (Verwaltung)
Samtgemeinde Sachsenhagen
Staatliche Seefahrtschule Cuxhaven
Stadt Einbeck
Stadt Pattensen
Stiftung Nds. Gedenkstätten
WohnRaum GmbH
Der Auftraggeber erhält das Recht, die auf der Basis der Rahmenvereinbarung erworbenen Produkte und Leistungen an die Bezugsberechtigten weiter zu vertreiben.
Die Abrufe erfolgen in Form von Einzelaufträgen über den Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält das Recht, die auf der Basis der Rahmenvereinbarung erworbenen Komponenten an die bezugsberechtigten Dienststellen und Behörden in Niedersachsen weiter zu vertreiben.