Lieferung eines leistungsstarken ICP-MS-Systems zur Quantifizierung eines breiten Spektrums von Elementen einschließlich aller zum Betrieb benötigten Aggregate und Zusatzgeräte.
Das ICP-MS Systems muss geeignet sein zur präzisen und korrekten Quantifizierung von Lithium bis Uran in Wässern, Extrakten und Aufschlusslösungen im Spuren- und Ultraspurenbereich.
Aus der Menge der wertungsfähigen Angebote wird der niedrigste Angebotspreis bestimmt. Dieser so bestimmt niedrigste Angebotspreis erhält die volle Punktzahl von 500 Punkten. Für die anderen Angebote gilt: Es erfolgt ein Punktabzug vom maximalen Punktwert von einem Prozent je einem Prozent höheren Preis.
Massenauflösung >1 amu 0 Punkte 1-0,8 20 Punkte <0,8-0,6 40 Punkte <0,6-0,4 80 Punkte <0,4 200 Punkte
Untergrund >2 cps 0 Punkte 2-1,5 20 Punkte <1,5-1 40 Punkte <1-0,5 80 Punkte <0,5 200 Punkte
Scangeschwindigkeit >=3000 0 Punkte >=4000 50 Punkte >=5000 100 Punkte
Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, für die folgende Kriterien gelten:- Schwerbehinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX oder- Langzeitarbeitslosigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen oder- Beschäftigung als Auszubildende/r.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
GEm. § 56 Abs. 3 VgV gilt: Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angeboteanhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck "Eigenerklärung Unternehmensangaben" ist zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen.
Auf Verlangen des Auftragnehmers kann vom Auftraggeber eine Vorauszahlung gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von max. 50 % des Auftragswertes, einschl. Umsatzsteuer, nach Auftragserteilung geleistet werden. Für die Bankbürgschaft ist ein Formular des Auftraggebers zu verwenden. Die Rückgabe der Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde durch den Auftraggeber erfolgt nach Abnahme durch den Auftraggeber.
-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)-Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor.-Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands