Lieferung von 30 geeigneten zertifizierten Zufahrtssperren ohne Zufahrtsmöglichkeit sowie 3 geeigneten zertifizierten Zufahrtssperren mit Zufahrtsmöglichkeit
Die Zufahrtssperren genügen, als Einzelelement, mindestens den Anforderungen nach ISO 22343-1 und DIN SPEC 91414-1 mit den entsprechenden Zertifizierungen - Die Eindringtiefe der Zufahrtssperren beträgt nicht mehr als 13m- Die Breite der Einzelelemente ohne Zufahrtsmöglichkeit beträgt 750 - 850 mm- Die Breite des gesamten Elementes mit Zufahrtsmöglichkeit beträgt max. 2000mm, wobei das Sperrelement zwischen 600 und 700 mm beträgt.- Das Element mit Zufahrtsmöglichkeit liegt flach auf dem Boden und das Sperrelement muss hoch und runter klappbar sein bzw. über einen ähnlichen Mechanismus verfügen. Dieser Mechanismus ist mit einem Schloss o.ä. gegen unbefugte Benutzung zu schützen. - Das Element mit Zufahrtsmöglichkeit kann dem Grunde nach einzeln gestellt werden- Die Zufahrtssperren bieten beste und hindernisfreie Durchlässigkeit für Personenfluss (120 cm und/oder auf lokale Situation anpassbar)- Die Zufahrtssperren müssen sich sowohl mit Hand-Hubwagen, als auch mit Gabelstapler, LKW und Kran bewegen lassen.- Die Zufahrtssperre steht auf mindestens 4 Punkten, welche mit profilierten Gummifüssen versehen sind, um den Untergrund nicht zu beschädigen und Unebenheiten auszugleichen- Gewicht zwischen 650 kg und 800 kg wetterbeständig, transportfähig per Handhubwagen, Gabelstapler, Lkw und Kran.
Bauhof der Stadt Hildesheim
Das günstigste wertbare Angebot, welches alle Voraussetzungen und Eignungskriterien erfüllt, erhält den Zuschlag.
Das günstigste wertbare Angebot, welches alle gestellten Anforderungen erfüllt, erhält als wirtschaftlichstes Angebot den Zuschlag.
Gem. § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsvertrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.