Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das beiliegende Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" ausgefüllt vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Eignung wird auf Grundlage folgender Angaben/Erklärungen beurteilt:
- Umsatz in den letzten drei Geschäftsjahren,
- Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind,
- Vorhandensein erforderlicher Arbeitskräfte,
- erforderliche Registereintragungen,
- kein Insolvenzverfahren/ Liquidation,
- keine Ausschlussgründe die die Zuverlässigkeit in Frage stellen,
- Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung,
- Mitgliedschaft Berufsgenossenschaft
Die Vergabe kann von der Vorlage eines Eignungsnachweises gem. § 4 des Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) abhängig gemacht werden. Ein entsprechendes Formblatt liegt den
Vergabeunterlagen bei. Auf die Abgabe des Formblattes kann nur verzichtet werden, wenn das Unternehmen in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen ist und
dort eine inhaltlich identische Erklärung hinterlegt ist.