Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt, an 24 eigenen Liegenschaften eine teilöffentliche Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität errichten und betreiben zu lassen.
Die zu errichtende Ladeinfrastruktur muss mindestens die Anforderungen an das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) erfüllen. Bei den Liegenschaften handelt es sich um bestehende Nichtwohngebäude (insbesondere Schulen) mit jeweils mehr als 20 Stellplätzen. Die entsprechenden Liegenschaften sowie die Art und Anzahl der Ladepunkte sind in der anliegenden Maßnahmenbeschreibung aufgelistet.
Es soll ein Unternehmen mit der kompletten Errichtung und dem Betrieb der Ladeinfrastruktur beauftragt werden. Der Landkreis Osnabrück überlässt dem Unternehmen für die Vertragslaufzeit die für die Ladepunkte vorgesehenen Stellplätze. An diesen
Stellplätzen errichtet das Unternehmen öffentliche Ladepunkte inklusive aller Planungs- und baulichen Tätigkeiten. Zum Leistungsumfang des Unternehmens gehört auch das Einholen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die Abstimmung und Beantragung des Anschlusses bei dem Verteilnetzbetreibers (VNB).
In der anliegenden Beschreibung zu den einzelnen Standorten sind auf den Parkplätzen Flächen markiert, in deren Bereich die Ladepunkte zu errichten sind. Die genaue Auswahl der Stellplätze obliegt dem Unternehmen in der Planungsphase.
Das Unternehmen betreibt die öffentlichen Ladepunkte inklusive der gesamten Abrechnung für den Bezug und Verkauf der elektrischen Energie mit eigenem wirtschaftlichem Risiko als Ladenetzbetreiber. Der Landkreis Osnabrück erhält im Gegenzug für die Überlassung der Stellplätze eine jährliche Pachtzahlung. Eine Vorgabe des Landkreises Osnabrück ist, dass der Energiebezug aus erneuerbaren
Quellen erfolgen muss.
Die Ladepunkte sind als freistehende öffentliche Ladesäulen zu errichten. An einer Ladesäule sollten zwei Ladepunkte zusammengefasst werden. Jede Ladesäule ist mit einem Abrechnungssystem gemäß dem Mess- und Eichgesetzes auszustatten. Die Freigabe eines Ladepunktes zur Aufladung eines Fahrzeuges mit Abrechnung der bezogenen Energiemenge soll so weit wie möglich diskriminierungsfrei über verbreitete Systeme erfolgen, so dass ein möglich breites Kundenspektrum den Ladepunkt nutzen kann.
An den Ladesäulen sind Kontaktdaten des Ladenetzbetreibers sichtbar anzubringen, damit Kunden bei technischen Störungen oder Fragen zur Abrechnung den Ladenetzbetreiber kontaktieren können. Es muss eine Servicehotline ständig erreichbar sein.
Die AC-Ladepunkte (Wechselspannung 3-phasig) müssen mindestens über die Leistung von 11kW und über einen Anschlusspunkt für einen Ladestecker Typ 2 verfügen.
Zum Betrieb der Ladepunkte gehört auch die regelmäßige Instandhaltung mit den entsprechenden Wartungen und Prüfungen sowie Instandsetzungen.