Beschaffung von zwei Abrollbehälter für die Feuerwehr Emden
1 Stück Abrollbehälter Schiff (AB Schiff)1 Stück Abrollbehälter Technik (AB Technik)
>>> Abholung (siehe Leistungsbeschreibung) <<<
Bewertung des Angebotsendpreises (siehe Wertungskriterien)
Bewertung der technischen Anforderungen (siehe Wertungskriterien)
Bewertung der Serviceleistungen/Ersatzteilversorgung (siehe Wertungskriterien)
Bewertung der Ausführungsfrist (siehe Wertungskriterien)
Bewertung der Garantieleistungen/-bedingungen (siehe Wertungskriterien)
Für jeden Kalendertag des Verzuges wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Auftragssumme gefordert, begrenzt auf maximal acht Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer).
Offenes Verfahren gemäß § 15 Vergabeverordnung (VgV)
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über den Vergabemarktplatz Niedersachsen (DTVP) unter der Funktion "Kommunikation".
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rüge beim öffentlichen Auftraggeber sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Absatz 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Nach § 160 Absatz 3 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Rüge ist an die Stadt Emden zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Bieter haben die Auftragsunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Auftragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die benannte Kontaktstelle in Textform darauf hinzuweisen. Nutzen Sie hierfür im jeweiligen Projektraum die Funktion "Kommunikation".
Das Angebot ist elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB im jeweiligen Projektraum über die Funktion "Angebote" einzureichen.
HINWEIS:Mit zunehmender Nähe zum Abgabetermin trifft den Bieter eine erhöhte Gefahr, sein Angebot nicht rechtzeitig einreichen zu können. Setzen Sie sich rechtzeitig mit der Funktion "Angebote" sowie dem "Bietertool" auseinander. Sie haben bis zum Öffnungstermin jederzeit die Möglichkeit, ein bereits elektronisch eingereichtes Angebot zurückzuziehen und es elektronisch wieder neu einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/
Stadt EmdenRats- und VorstandsbüroZentrale VergabestelleFrickensteinplatz 226721 Emden
Beim Öffnungstermin sind gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) keine Bieter zugelassen.
Der zulässige Umfang von Nachforderungen richtet sich nach § 56 VgV und unterliegt in diesem Rahmen dem Ermessen des Auftraggebers.
Das Angebotsschreiben (633) sowie wertungsrelevante Angaben und Unterlagen (gemäß Wertungskriterien Angebot) werden nicht nachgefordert!
Anforderungen gemäß BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 bezüglich Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.
- Allgemeine Unternehmenspräsentation (Kurzvorstellung)- Benennung von mindestens drei vergleichbaren Referenzprojekten oder eine Referenzliste
- Eigenerklärung zur Eignung (124_LD) / Präqualifikation / Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)- Eigenerklärung zu Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung EU 2022/1269 (Sanktionen)
Gesamtschuldnerisch
- Besondere Vertragsbedingungen (siehe Auftragsunterlagen)- Zusätzliche Vertragsbedingungen (siehe Auftragsunterlagen)- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - Teil B (VOL/B)