350 m2 Montagewände, Ei30, mit erhöhten Schallschutz, 290 m2 GK-Vorsatzschalen AW als Installationsebene einschl. 210 m Leibungen, 150 m2 Vorsatzschalen für Sanitär einschl. sonstiges Zubehör zur Wanderstellung.70 m2 abgehängte Akustikdecke mit 32 m2 GK-Randfries, 310 m2 GK-Deckenverkleidungen, 26 St. GK-Lichschachtverkleidungen mit Bogenelementen 2x6mm, 180°; 1765 m2 abgehängte Holzwolle-Akustikdecke mit Mineralwollauflage, 932 m Randausbildung mit Schattenfuge
siehe Leistungsverzeichnis
Offenes Verfahren im Sinne des §15 Vergabeverordnung (VgV)
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform Niedersachsen unter dem Reiter Kommunikation.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von RechtsbehelfenStatthafte Rechtsbehelfe sind gemäß § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rüge beim öffentlichen Auftraggeber sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Absatz 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Nach § 160 Absatz 3 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Rüge ist an die Stadt Emden zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Bieter haben die Auftragsunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Auftragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die benannte Kontaktstelle in Textform darauf hinzuweisen. Nutzen Sie hierfür im jeweiligen Projektraum die Funktion "Kommunikation".
Für die elektronische Angebotsabgabe nutzen Sie die Funktion "Angebote" und setzen Sie sich rechtzeitig mit dem "Bietertool" auseinander. Sie haben bis zum Öffnungstermin jederzeit die Möglichkeit, ein bereits elektronisch eingereichtes Angebot zurückzuziehen und es elektronisch wieder neu einzureichen.
Mit zunehmender Nähe zum Abgabetermin trifft den Bieter eine erhöhte Gefahr, sein Angebot nicht rechtzeitig einreichen zu können. Setzt der Bieter bei technischen Schwierigkeiten den Systembetreiber Cosinex GmbH (IT Niedersachsen) und die Vergabestelle nicht unverzüglich in Kenntnis, hat er die Verspätung zu vertreten! Hat die Vergabestelle rechtzeitig Kenntnis von technischen Schwierigkeiten des Systembetreibers erhalten, kann nach Aufklärung des Sachverhaltes (Risikosphäre!) ggf. noch versucht werden, die Abgabefrist entsprechend zu verlängern.
Stadt EmdenFachdienst Verwaltungsdienste (Raum 209)Frickensteinplatz 226721 Emden
Beim Öffnungstermin sind gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) keine Bieter zugelassen.
Eine Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß §56 Absatz 2 und 3 Vergabeverordnung (VgV).
Eigenerklärung zur Eignung (124) / Präqualifikation / Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Gesamtschuldnerisch
- Besondere Vertragsbedingungen (214)- Ergänzende Vertragsbedingungen (NTVergG- Bau)- Weitere Besondere Vertragsbedingungen