Im Rahmen des sog. "Niedersächsischen Weges" führt der NLWKN im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern in ganz Niedersachsen durch, um die Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, u.a. auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer, zu überprüfen (nach NWG § 58). Dies soll mit besonderem Blick auf Gewässer zweiter und dritter Ordnung sowie auf die Ausnahmekulisse Agrarlandschaften mit hoher Gewässerdichte erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Wasserproben von insgesamt 26 Oberflächengewässermessstellen innerhalb des Jahres 2027 auf bis zu 162 festgelegte Einzelverbindungen (v. a. Pflanzenschutzmittel, Metaboliten, Abwasserindikatoren) in der Gesamtwasserphase hin monatlich untersucht werden. Unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Bewilligung der Haushaltsmittel für das Jahr 2028 sollen die oben genannten Untersuchungen auch innerhalb des Jahres 2028 in gleicher Weise und Probeanzahl erfolgen. Sofern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht bewilligt bzw. nicht zur Verfügung gestellt werden, kann keine Beauftragung für das Jahr 2028 erfolgen. Eine Mitteilung, ob die Option der Untersuchungen für das Jahr 2028 gezogen wird, erfolgt voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2027. Die Probenahmen erfolgen durch die jeweiligen Betriebsstellen des NLWKN. Der Transport/Versand der Proben ins Labor des Auftragnehmers ist durch den Auftragnehmer selbst zu organisieren und miteinzupreisen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Umfang der zu untersuchenden Analyten an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzupassen (d.h. Auswahl zwischen den Analysenpaketen A) - C)). Siehe dazu auch Ziff. 1.6 und 1.9 dieser Leistungsbeschreibung. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlage zu entnehmen.
Unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Bewilligung der Haushaltsmittel für das Jahr 2028 sollen die oben genannten Untersuchungen auch innerhalb des Jahres 2028 in gleicher Weise und Probeanzahl erfolgen. Sofern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht bewilligt bzw. nicht zur Verfügung gestellt werden, kann keine Beauftragung für das Jahr 2028 erfolgen. Eine Mitteilung, ob die Option der Untersuchungen für das Jahr 2028 gezogen wird, erfolgt voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2027.
Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt anhand der Summe über alle Analysenpakete und alle Proben im Angebotsvordruck (Spalte "Gesamtpreis (netto) in EUR"). Maximal können 269 Punkte für das Kriterium Gesamtpreis erzielt werden. Die angebotenen Gesamtpreise werden zwischen den verschiedenen Bietern verglichen. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält 269 Punkte. Ausgehend hiervon erfolgt für die anderen Angebote ein Punktabzug von einem Prozent vom maximalen Punktewert je einem Prozent höherem Preis. Beispiel: Bei einem um 10 % höheren Gesamtpreis als bei dem niedrigsten Angebot erfolgt ein Abzug von 10 % der maximal erreichbaren Punkte, d. h. das Angebot erhält bei der Wertung des Preises 242,1 Punkte von 269 möglichen Punkten.
Die vom jeweiligen Bieter garantierten Bestimmungsgrenzen werden für jede Einzelverbindung nach dem folgenden Schema mit Leistungspunkten bewertet.
Nicht angebotene/bestimmbare Substanzen seitens des Bieters werden ebenfalls mit "0 Punkten" bewertet. Es können beim Zuschlagskriterium II) maximal 403,5 Wertungspunkte (Basismessliste: 107 mögliche Analyten à max. 3 Punkte, Optionale Messlisten: 55 Analyten à max. 1,5 Punkte) erreicht werden. Beispiel: Ein Bieter erreicht bei 98 Analyten der Basismessliste jeweils 3 Punkte und bei den übrigen 9 Analyten der Basismessliste jeweils 1 Punkt. Von den Substanzen der optionalen Messlisten können insgesamt 41 analysiert werden mit der angeforderten Bestimmungsgrenze. Die übrigen optionalen 14 Substanzen können nicht oder nur mit einer Bestimmungsgrenze angeboten werden, die "0" Punkte ergibt. Es werden somit 364,5 Wertungspunkte (98x3 + 9x1 + 41x1,5) erreicht.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen. Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Darüber hinaus ist eine formlose Übersicht über die Teilnahme an relevanten Ringversuchen der vergangenen 3 Jahre einschließlich der Ergebnisse des Bieters erwünscht. Grundanforderung an das Analysenlabor ist, dass die Analysenmethoden (einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden) bzw. das Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 bzw. ISO/IEC 17025:2017 validiert und dokumentiert sind bzw. angewendet werden, bzw. dass alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, die in der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 definiert sind, erfüllt sind. Hieraus ergibt sich die unmittelbare Notwendigkeit einer diesbezüglichen Zertifizierung/Akkreditierung bei einer von EA / IAF / ILAC evaluierten Zertifizierungs-/Akkreditierungsstelle, z. B. bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Als Nachweis, dass alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gem. der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt werden, hat der Bieter mit dem Angebot eine Zertifizierungs-/Akkreditierungsurkunde gem. Norm DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-3 bzw. ISO/IEC 17025:2017 von einer von EA2 / ILAC3 evaluierten Akkreditierungsstelle (nicht beglaubigte Kopie) vorzulegen. Sollte eine Beauftragung von Unterauftragnehmern erforderlich sein, so darf dies nur an ein staatlich anerkanntes oder akkreditiertes Labor bzw. an ein Labor erfolgen, das alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, die in der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 definiert sind, erfüllt.