Für die LAB NI soll die Med. Versorgung in Form einer Sanitätsstation und ärztlicher Versorgung analog einer hausärztlichen Versorgung nebst Betrieb einer Krankenstation sowie der Durchführung von Erstuntersuchungen im GDL Friedland ausgeschrieben und vergeben werden.
Der Standort GDL Friedland verfügt über eine Kapazität von 950 Plätzen, die sich insbesondere auf drei Personengruppen verteilen: Asylsuchende, Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Personen aus spezifischen Aufnahmeprogrammen. 240 der Plätze sind einem Personenkreis vorbehalten, der über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt.
Der Standort GDL Friedland liegt verkehrstechnisch gut angebunden an der Autobahn A38.
Weiterhin ergibt sich als Besonderheit für den Standort GDL Friedland die Unterbringung der oben genannten weiteren Personengruppen. Neben den diversen Unterkunftsgebäuden befinden sich eine Küche und Speisesaal für die anspruchsberechtigten Personen sowie eine Personalkantine auf dem Ge-lände. Weiterhin bestehen eine Wäscherei, Werkstätten, Lagerhallen und ein Pförtnerdienst. Darüber hinaus stehen den anspruchsberechtigten Personen mehrere Kinderspielplätze und ein Sportplatz zur Verfügung. Auf der Liegenschaft befinden sich ebenfalls eine Sanitätsstation, Flüchtlingsberatung und ein Verwaltungsgebäude.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Vertragsbeginn ist der 01.07.2026. Sollte der Zuschlag später erfolgen, beginnt die Vertragslaufzeit an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag.
Das Vertragsverhältnis endet vier (4) Jahre nach Vertragsbeginn, sofern der Auftraggeber nicht von sei-nem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden maximalen 2-maligen Optionsrecht (Gestaltungs-recht) zur Verlängerung des Vertrages um jeweils bis zu höchstens 12 Monaten Gebrauch macht.
Die Ausübung des Optionsrechts bedarf der Schriftform und wird dem Auftragnehmer spätestens 6 Mo-nate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit mitgeteilt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung.
Der Vertrag endet spätestens am 30.06.2032, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für die ersten sechs (6) Monate gilt eine Probezeit. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber [ohne die Angabe von Gründen] jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber die Probezeit einseitig um bis zu drei Monaten verlängern.
Es besteht eine Preisbindung über die gesamte Vertragslaufzeit.
60% Preis
40% Konzept
Gemäß den Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."