Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) soll der weitere Betrieb der Landesstelle Psychiatriekoordination (LSPK) vergeben werden.
Für die ausgeschriebene Leistung steht ein jährliches Budget in Höhe von 100.000,00 EUR (brutto) zur Verfügung. Angebote, welches dieses zur Verfügung stehende Budget überschreiten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage des angebotenen Brutto-Pauschalpreises (Pos. 1 des Angebotsvordruckes) für die Leistung. Das Angebot mit dem niedrigsten Pauschalpreis erhält 300 Punkte. Ausgehend hiervon erfolgt für die anderen Angebote ein Punktabzug von einem Prozent vom maximalen Punktewert je einem Prozent höherem Pauschalpreis.
Durch den Bieter ist mit dem Angebot ein Gesamtkonzept vorzulegen. Dieses Gesamtkonzept ist in vier Unterkriterien zu gliedern:
- Unterkriterium Umsetzung der Leistungsanforderungen- Unterkriterium Netzwerkaufbau- Unterkriterium Beratungsleistung- Unterkriterium personelle Anforderungen und Räumlichkeiten
In dem Konzept soll durch den Bieter die kreative Herangehensweise und die geplante Umsetzung der in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) näher beschriebenen Punkte dargestellt und erläutert werden.
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der beigefügten "Bewertungsmatrix" zu entnehmen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zum Nachweis der fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter die Erfüllung der folgenden Anforderungen durch Vorlage entsprechender Referenznachweise nachzuweisen:- Mindestens ein Jahr Projekterfahrung in der Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen auf Landesebene- Mindestens 3 Jahre Projekterfahrung im Bereich psychische Erkrankungen und Gesundheit in Niedersachsen- Durch mindestens zwei Projekte in den letzten fünf Jahren nachgewiesene Erfahrung in der Versorgungsforschung- Mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen, vorzugsweise Selbsthilfegruppen von Menschen mit psychischen Erkrankungen- Durch mindestens zwei Projekte in den letzten fünf Jahren nachgewiesene Erfahrung mit dem Leiten von Diskussionsrunden mit Akteuren der psychiatrischen Versorgung- Erfahrung im Erstellen und Veröffentlichen von Reporten und Webseiten, nachgewiesen durch mindestens zwei Reporte und zwei Webseiten in den letzten fünf Jahren
In Betracht kommen nur Institutionen, die über gute Kenntnisse der psychiatrischen Versorgungslandschaft in Niedersachsen verfügen und bereits in Gremien mit verschiedenen Leistungserbringern der psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen zusammengearbeitet haben.
Die Referenzen haben Angaben zum Auftragswert, zum Auftragsumfang, zum Auftragszeitraum sowie zum Auftraggeber inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer zu enthalten.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" des Weiteren Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 EUR für Vermögensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)-Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor.
-Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands.