Los 1 bis 3:
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Los 1:
Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den "Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste" (BGG 963). Der Auftragnehmer ist im Besitz einer mobilen Ausstattung für augenärztliche Untersuchungen (G37). Diese stellt der Auftragnehmer für die Durchführung der augenärztlichen Untersuchungen in den Räumen des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte BÄ oder der eingesetzte BA neben der Fachkunde nach § 3 DGUV Vorschrift 2 auch über die erforderlichen Ermächtigungen für die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen verfügt.
Der Bieter hat für jede betreuende Betriebsärztin (BÄ) / jeden betreuenden Betriebsarzt (BA) einen Nach-weis der Approbation als Ärztin / Arzt sowie eine Urkunde über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder die Facharzturkunde für Arbeitsmedizin vorzulegen. Diese Nachweise sind auch im Falle eines Arztwechsels, der während der Vertragslaufzeit von dem Auftragnehmer oder vom Auftraggeber veranlasst wurde, vorzulegen.
Die betreuende BÄ / der betreuende BA verfügt über eine mindestens einjährige Berufserfahrung als BÄ / BA. Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärztinnen / Ärzte zur Durchführung der in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) sowie nachfolgend genannten Aufgaben befähigt sein bzw. über fundierte Kenntnisse auf folgenden Gebieten für die betriebsspezifische Betreuung verfügen:
- mobile und stationäre Bildschirmarbeitsplätze,
- physische Belastungen durch Heben, Strecken und Tragen,
- Fahrtätigkeiten (PKW, Kleintransporter),
- Unterweisung Zeckenbisse
- Hygieneschulung
- Belehrung für Beschäftigte in Küchen und beim Umgang mit Lebensmitteln
- Mitwirkung an der Durchführung und Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen
- Erstellung von arbeitsmedizinischen Gutachten
Die arbeitsmedizinische Betreuung kann auch durch Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten (Ärztinnen / Ärzten in Weiterbildung zur Arbeitsmedizinerin / zum Arbeitsmediziner) erbracht wer-den. Hierbei sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer in der aktuellen Fassung zu beachten.
Sollten Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten eingesetzt werden, ist für jede dieser Ärztinnen / jeden dieser Ärzte in Weiterbildung die Approbation als Ärztin / Arzt vorzulegen. Des Weiteren ist in den Angebotsunterlagen der Name der / des jeweiligen Weiterbildungsberechtigten anzugeben und für diese / diesen zusätzlich der Nachweis über die Ermächtigung zur Weiterbildung durch die zuständige Ärztekammer vorzulegen.
Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot vorzulegen.
Los 2:
Für jede betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gem. § 7 ASiG ist der Nachweis der Qualifikation als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister vorzulegen.
Ebenfalls hat der Bieter für jede betreuende SiFa einen Nachweis über die Qualifikation/Fortbildung als "Fachkraft für Arbeitssicherheit" mit seinen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte SiFa über die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift 2 verfügt.
Die eingesetzte SiFa hat darüber hinaus über fundierte Kenntnisse auf den nachfolgend genannten Gebieten für die betriebsspezifische Betreuung zu verfügen:
- mobile und stationäre Bildschirmarbeitsplätze,
- physische Belastungen durch Heben, Strecken und Tragen,
- Fahrtätigkeiten (PKW, Kleintransporter),
- Unterweisung zum Umgang mit Leitern/Überprüfung der Leitern
Eine entsprechende Eigenerklärung zum Nachweis der Kenntnisse ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot vorzulegen.
Los 3:
Der Bieter hat für jede/n betreuende/n Brandschutzbeauftragte/n (BSB) einen Nachweis über seine/ihre Qualifikation gem. DGUV Information 205-003 als BSB vorzulegen.
Der Auftragnehmer versichert, dass die/der BSB über die Fachkunde nach DGUV Information 205-003 verfügt. Eine entsprechende Eigenerklärung zum Nachweis der Kenntnisse ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot vorzulegen.
Hinweis zu den Losen 1 bis 3:
Sollte aufgrund der Firmenstruktur des Bieters, z. B. mehrere Gesundheitszentren, etc., zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht genau feststehen, wer bei Auftragserteilung als betreuende BÄ / betreuender BA bzw. betreuende SiFa oder BSB für den jeweiligen Standort eingesetzt würde, so ist es ausreichend, wenn der Bieter die Zusicherung der geforderten Qualifikation aller eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Nrn. 8 bis 17 der Auflistung der Bieternachweise bei Angebotsabgabe vorlegt und die Unterlagen für die einzelnen einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst im Nachgang bei eventueller Auftragserteilung nachreicht.