- Anzahlungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2):
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftraggeber jeweils eine Anzahlung in Höhe des Wertes des Fahrgestelles gegen unbefristete Bankbürgschaft (Anzahlungsbürgschaft) zu leisten. Der Anzah-lungsanspruch gegen Anzahlungsbürgschaft setzt die Lieferung des jeweiligen Fahrgestells an den Auf-bauhersteller sowie die Rechnungsstellung voraus.
Der Auftraggeber leistet die Anzahlungen gegen Übergabe einer schriftlichen (§ 126 BGB), unbefriste-ten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit inländischer Nieder-lassung und inländischem Gerichtsstand in Höhe des Wertes des Fahrgestells.
Die Bürgschaftsurkunde muss mit der ausdrücklichen Bestimmung versehen sein, dass die Bürgschaft ausschließlich deutschem Recht unterliegt. Die Bürgschaftserklärung muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Aufrechnung und Anfechtung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird.
Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes nach Ziffer 2.2. dieser Leistungsbeschreibung für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
Die jeweilige Anzahlungsbürgschaft hat der Auftragnehmer mit Übersendung der jeweils ersten Teilrechnung in Höhe des Wertes des Fahrgestells dem Auftraggeber vorzulegen.
Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist aus-geschlossen. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers auf Rückzahlung der Anzahlung einschließlich etwaiger Zinsansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grund.
Die Anzahlungsbürgschaftsurkunden sind unverzüglich durch den Auftraggeber zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das fertig ausgebaute Fahrzeug und die dazugehörigen Fahrzeug-papiere übereignet hat.
Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Auftrag-geber und dem Auftragnehmer über die Verjährung der Hauptforderung sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Vertragserfüllungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2):
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftraggeber die in dieser Ziffer bestimmte Summe gegen unbefristete Bankbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) zu leisten. Der Anspruch gegen Vertragserfüllungsbürgschaft setzt die dokumentierte Abnahme des jeweiligen Fahrgestells durch den Aufbauhersteller sowie die Rechnungsstellung voraus.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber jeweils eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit inländischer Niederlassung und inländischem Gerichtsstand in Höhe von 2/3 der Restsumme (abzgl. der Kosten für das Fahrgestell) und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen.
Die Bürgschaftsurkunde muss mit der ausdrücklichen Bestimmung versehen sein, dass die Bürgschaft ausschließlich deutschem Recht unterliegt. Die Bürgschaftserklärung muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Aufrechnung und Anfechtung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird.
Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes nach Ziffer 2.2. dieser Leistungsbeschreibung für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
Die jeweilige Vertragserfüllungsbürgschaft hat der Auftragnehmer mit Übersendung der jeweils zweiten Teilrechnung in Höhe von 2/3 der Restsumme (abzgl. der Kosten für das Fahrgestell) und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen vorzulegen.
Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den jeweiligen Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers aus der Herstellung des jeweils einzelnen Löschgruppenfahrzeugs bis zur erfolgreichen Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafen und ungerechtfertigter Bereicherung inkl. etwaiger Zinsen.
Die Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunden sind unverzüglich durch den Auftraggeber zurückzugeben, wenn der Auftraggeber die erfolgreiche Abnahme des jeweiligen Fahrzeuges durchgeführt hat.
Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.