Darüber hinaus ist zur Erfüllung der Leistung nur qualifiziertes/ausgebildetes, erfahrenes und zuverlässiges Personal in dem Umfang entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) einzusetzen. Dies hat der Bieter in dem Vordruck "Eigenerklärung zum Personal, zum Versicherungsschutz und zur Schweigepflicht" verbindlich zuzusichern. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Für die Kinderbetreuung sind pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte (pädagogische Kräfte) einzusetzen.
Pädagogische Fachkräfte sind
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,
- staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen
- Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
- staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie
- staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.
Pädagogische Assistenzkräfte sind
- sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,
- Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie
- Sozialassistentinnen und Sozialassistenten.
Andere Abschlüsse, die nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG, Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG) als gleichwertig anerkannt wurden, werden akzeptiert. Soweit nicht bereits im Rahmen der Angebotsabgabe erfolgt, ist die jeweilige Qualifikation dem Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeit nachzuweisen.
Neben der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Personals sind Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) nachzuweisen. Ausgenommen sind Personen, mit einem deutschen (Berufs-)Schulabschluss oder einem deutschsprachigen Studienabschluss in einem deutschsprachigen Land.
Das eingesetzte Personal muss über einen Teilnahmenachweis der Schulung "Erste Hilfe am Kind" verfügen. Dieser entspricht der Erste-Hilfe-Schulung im Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Die jeweiligen Nachweise sind durch den Auftragnehmer vorzulegen. Der Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Auffrischungen und Nachschulungen sind zu dokumentieren und dem Dienstleistungsnehmer alle zwei Jahre unaufgefordert nachzuweisen.