Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die den Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 6 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.
Dem Angebot sind eine Fahrzeugkonfiguration mit Angaben zur Ausstattung sowie Datenblätter für die angebotenen Fahrzeuge beizufügen.
Ferner hat der Bieter dem Angebot seine aktuellen Leasingbedingungen inkl. Gebrauchsspurenkatalog beizufügen.
Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Der Bieter hat außerdem in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" Angaben zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards machen.
Der Bieter hat in seinem Angebot das angebotene Auslieferungsdatum anzugeben. Die Angabe hierzu erfolgt in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle.
Darüber hinaus hat der Bieter in seinem Angebot für die Lose 1, 2 und 4 zwingend die Energieeffizienzklasse anzugeben. Die Angabe hierzu erfolgt vorzugsweise ebenfalls in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle. Die Energieeffizienzklasse fließt als Zuschlagskriterium "CO2-Effizienzklasse" in die Angebotsbewertung (siehe Nr. 1.5.10 der EU Bekanntmachung und Nr. 1.15. der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A)). Hinweis: Hierbei handelt es sich um leistungsbezogene Angaben/Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Sollten die Angaben zur Energieeffizienzklasse nicht zusammen mit dem Angebot eingereicht wer-den, werden diese nicht nachgefordert (vgl. § 56 Abs. 3 VgV) und das betroffene Angebot erhält im Zuschlagskriterium "CO2-Effizienzklasse" 0 Punkte.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können die Angebote geändert werden. In diesem Fall sollte der Bieter sein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen und die Änderungen innerhalb eines neuen Angebots vornehmen.
Sofern der Bieter auf eine Zurückziehung verzichtet, ist bei der Abgabe von mehreren Angeboten das gültige Angebot als solches mindestens mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. Dieser Hinweis muss sowohl das gültige Angebot als auch die ungültigen Angebote benennen. Die Änderungsmitteilung ist in gleicher Weise einzureichen wie das Angebot.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können eingereichte Angebote über das Bietertool zurückgezogen werden. Eine Videoanleitung zum Zurückziehen von Angeboten wird unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ im Video 6 bereitgestellt.
Der Angebotsvordruck ist zwingend mit dem Namen (Firma) des Bieters zu versehen. Zur Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung ist am Ende des Angebotsvordrucks zudem zwingend der Name der erklärenden - natürlichen - Person einzutragen.
Verspätet eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren - Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.