Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Los 1:
Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den "Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste" (BGG 963 bzw. ZH 1/529). Der Auftragnehmer ist im Besitz einer mobilen Ausstattung für augenärztliche Untersuchungen (G37). Diese stellt der Auftragnehmer für die Durchführung der augenärztlichen Untersuchungen in den Räumen des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte BÄ oder der eingesetzte BA neben der Fachkunde nach § 3 DGUV Vorschrift 2 auch über die erforderlichen Ermächtigungen für die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen verfügt.
Der Bieter hat für jede betreuende Betriebsärztin (BÄ)/ jeden betreuenden Betriebsarzt (BA) einen Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) der Approbation als Ärztin/ Arzt sowie eine Urkunde (nicht beglaubigte Kopie) über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder die Facharzturkunde für Arbeitsmedizin vorzulegen. Im Falle eines Arztwechsels, der während der Vertragslaufzeit von dem Auftragnehmer oder vom Auftraggeber veranlasst wurde, sind entsprechende Nachweise ebenfalls vorzulegen.
Die betreuende BÄ / der betreuende BA verfügt über eine mindestens einjährige Berufserfahrung als BÄ/ BA. Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärztinnen/ Ärzte zur Durchführung der in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) genannten Aufgaben befähigt sein bzw. über fundierte Kenntnisse auf den genannten Gebieten für die betriebsspezifische Betreuung verfügen. Die unter der Nr. 9 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführte Eigenerklärung (Eigenerklärung hinsichtlich der Befähigung und Ausstattung der betreuenden Ärzte) ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot einzureichen.
Die arbeitsmedizinische Betreuung kann auch durch Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungsassistenten (Ärztinnen/ Ärzten in Weiterbildung zur Arbeitsmedizinerin/ zum Arbeitsmediziner) erbracht werden. Hierbei sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer in der aktuellen Fassung zu beachten.
Sollten Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungsassistenten eingesetzt werden, ist für jede dieser Ärztinnen/ jeden dieser Ärzte in Weiterbildung die Approbation als Ärztin/ Arzt vorzulegen. Des Weiteren ist in den Angebotsunterlagen der Name der/ des jeweiligen Weiterbildungsberechtigten anzugeben und für diese/ diesen zusätzlich der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) über die Ermächtigung zur Weiterbildung durch die zuständige Ärztekammer vorzulegen. Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot vorzulegen.
Los 2:
Jede betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gem. § 7 ASiG verfügt über die Qualifikation als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister. Dem Auftraggeber ist ein entspre-chender Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Ebenfalls hat der Bieter für jede betreuende SiFa einen Nachweis über die Qualifikation/ Fortbildung als "Fachkraft für Arbeitssicherheit" innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte SiFa über die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift 2 verfügt. Die unter der Nr. 12 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführte Eigenerklärung (Eigenerklärung hinsichtlich der Befähigung und Ausstattung der betreuenden Sicherheitsfachkraft) ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot einzureichen.