Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Re-ferenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschrie-benen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftrags-umfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Der Bieter hat für jede betreuende Betriebsärztin (BÄ) / jeden betreuenden Betriebsarzt (BA) einen Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) der Approbation als Ärztin / Arzt sowie eine Urkunde (nicht beglau-bigte Kopie) über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder die Facharzturkunde für Arbeitsmedi-zin innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Diese Nachweise sind auch im Falle eines Arztwechsels, der während der Vertragslaufzeit von dem Auf-tragnehmer oder vom Auftraggeber veranlasst wurde, vorzulegen.
Die betreuende BÄ / der betreuende BA verfügt über eine mindestens einjährige Berufserfahrung als BÄ / BA. Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärztinnen / Ärzte zur Durchführung der in der Leis-tungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) genannten Leistungen befähigt sein.
Zusätzlich zur arbeitsmedizinischen Betreuung durch eine/n ausgebildete/n BA / BÄ können Weiterbil-dungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten (Ärztinnen / Ärzten in Weiterbildung zur Arbeitsmedi-zinerin / zum Arbeitsmediziner) eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen der Weiterbildungs-ordnung der zuständigen Ärztekammer in der aktuellen Fassung zu beachten.
Sollten Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten eingesetzt werden, ist für jede dieser Ärztinnen / jeden dieser Ärzte in Weiterbildung die Approbation als Ärztin / Arzt vorzulegen. Des Weite-ren ist in den Angebotsunterlagen der Name der / des jeweiligen Weiterbildungsberechtigten anzuge-ben und für diese / diesen zusätzlich der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) über die Ermächtigung zur Weiterbildung durch die zuständige Ärztekammer vorzulegen.
Darüber hinaus können auch Betriebsberaterinnen/ Betriebsberater und anderes geschultes medizini-sches Fachpersonal eingesetzt werden.
In welchem Umfang und für welche Leistung die Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassis-tenten
Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den "Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räu-me, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste", Stand Jahr 2019. Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte BÄ / der eingesetzte BA neben der Fachkunde nach § 3 DGUV Vorschrift 2 auch über die erforderlichen Ermächtigungen für die vorgeschriebenen Vor-sorgeuntersuchungen verfügt.
Eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung hinsichtlich der Befähigung und Ausstattung der betreuenden Ärzte) ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot einzureichen.