Die Zuschläge in den Losen 1 und 2 werden jeweils im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind den beigefügten Bewertungsmatrizen zu den Losen 1 und 2 zu entnehmen.
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung von Gesamtangeboten, die nach Maßgabe der in Ziffer 1.10 dieser Leistungsbeschreibung genannten Kriterien abgegeben wurden, erfolgt wie nachstehend beschrieben:
Zunächst wird ermittelt, welche Bieter die festgelegten Zuschlagskriterien für jedes einzelne Los am besten erfüllen. Liegen mehrere Gesamtangebote vor, so wird zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Gesamtangebots entsprechend vorgegangen. Sodann erfolgt ein Vergleich der wirtschaftlichsten Einzelangebote mit dem wirtschaftlichsten Gesamtangebot. Sofern ein solch losübergreifendes Gesamtangebot eine höhere Gesamtwirtschaftlichkeit (nach Maßgabe der Zuschlagskriterien) über alle Lose aufweist, als die Einzelangebote für diese Lose, erfolgt der Zuschlag auf das Gesamtangebot. Dies gilt auch dann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Gesamtangebotes in einem einzelnen Los bzw. in einzelnen Losen niedriger sein sollte als die eines konkurrierenden Einzelangebotes.
Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.