Der Auftragnehmer entspricht in seiner Ausstattung den "Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste" (BGG 963). Der Auftragnehmer ist im Besitz einer mobilen Ausstattung für augenärztliche Untersuchungen (G37). Diese stellt der
Auftragnehmer für die Durchführung der augenärztlichen Untersuchungen in den Räumen des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte Betriebsärztin (BÄ) oder der eingesetzte Betriebsarzt (BA) neben der Fachkunde nach § 3 DGUV Vorschrift 2 auch über die erforderlichen Ermächtigungen für die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen verfügt. Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und dem Angebot beizufügen.
Der Bieter hat für jede betreuende BÄ / jeden betreuenden BA einen Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) der Approbation als Ärztin / Arzt sowie eine Urkunde über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder die Facharzturkunde für Arbeitsmedizin vorzulegen. Diese Nachweise sind auch im Falle eines Arztwechsels, der während der Vertragslaufzeit von dem Auftragnehmer oder vom Auftraggeber veranlasst wurde, vorzulegen.
Die betreuende BÄ / der betreuende BA verfügt über eine mindestens einjährige Berufserfahrung als BÄ / BA. Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärztinnen / Ärzte zur Durchführung der in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) genannten Aufgaben befähigt sein. Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärzte mindestens zur Durchführung der folgenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen befähigt sein:
Arbeitsmedizinische Eignung "Lärm" (vormals G 20)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Haut" (vormals G 24)
Arbeitsmedizinische Eignung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (vormals G 25)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Bildschirmarbeitsplätze" (vormals G 37)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Schweißrauche" (vormals G 39)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein" (Vormals G 40)
Arbeitsmedizinische Eignung "Arbeiten mit Absturzgefahr" (vormals G 41)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (vormals G 42)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Belastung des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibration" (vormals G 46)
Arbeitsmedizinische Vorsorge "Pflanzenschutzmittel" (vormals H 2)
Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen (in Abhängigkeit der geplanten Verwendung)
Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Durchführung von arbeitsmedizinischen Gutachten zur Arbeits- und Einsatzfähigkeit von Beschäftigten
Durchführung von Titer Untersuchungen und Impfungen
Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Die arbeitsmedizinische Betreuung kann auch durch Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten (Ärztinnen / Ärzten in Weiterbildung zur Arbeitsmedizinerin / zum Arbeitsmediziner) erbracht werden. Hierbei sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer in der aktuellen Fassung zu beachten.
Sollten Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten eingesetzt werden, ist für jede dieser Ärztinnen / jeden dieser Ärzte in Weiterbildung die Approbation als Ärztin / Arzt vorzulegen. Des Weiteren ist in den Angebotsunterlagen der Name der / des jeweiligen Weiterbildungsberechtigten anzugeben und für diese / diesen zusätzlich der Nachweis über die Ermächtigung zur Weiterbildung durch die zuständige Ärztekammer vorzulegen.
Sollte aufgrund der Firmenstruktur des Bieters, z. B. mehrere Gesundheitszentren, etc., zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht genau feststehen, wer bei Auftragserteilung als betreuende BÄ / betreuender BA für den jeweiligen Standort eingesetzt würde, so ist es ausreichend, wenn der Bieter die Zusicherung der geforderten Qualifikation aller eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Nrn. 7 bis 9 der Auflistung der Bieternachweise bei Angebotsabgabe einreicht und die Unterlagen für die einzelnen einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst im Nachgang bei eventueller Auftragserteilung nachreicht.