Zum Nachweis der fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Der Bieter hat für jede betreuende BÄ / jeden betreuenden BA einen Nachweis der Approbation als Ärztin / Arzt sowie eine Urkunde über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder die Facharzturkunde für Arbeitsmedizin bei Angebotsabgabe vorzulegen. Diese Nachweise sind auch im Falle eines Arztwechsels, der während der Vertragslaufzeit von dem Auftragnehmer oder vom Auftraggeber veranlasst wird, vorzulegen.
Die betreuende BÄ / der betreuende BA müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung als BÄ / BA verfügen. Darüber hinaus müssen die betreuenden Ärztinnen / Ärzte zur Durchführung der in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) befähigt sein.
Die arbeitsmedizinische Betreuung kann auch durch Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten (Ärztinnen / Ärzten in Weiterbildung zur Arbeitsmedizinerin / zum Arbeitsmediziner) erbracht werden. Hierbei sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer in der aktuellen Fassung zu beachten.
Sollten Weiterbildungsassistentinnen / Weiterbildungsassistenten eingesetzt werden, ist für jede dieser Ärztinnen / jeden dieser Ärzte in Weiterbildung die Approbation als Ärztin / Arzt vorzulegen.
Die Angaben hierzu sind in der beigefügten Eigenerklärung "Nachweis über die Qualifikation als Betriebsarzt/Betriebsärztin" zu tätigen.
Für jede betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gem. § 7 ASiG ist der Nachweis der Qualifikation als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister vorzulegen.
Der Auftragnehmer versichert, dass die eingesetzte SiFa über die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift Kapitel 2 verfügt. Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot einzureichen.
Der Bieter hat für jede/n betreuende/n Brandschutzbeauftragte/n (BSB) einen Nachweis über sei-ne/ihre Qualifikation gem. DGUV Information 205-003 als BSB vorzulegen.
Der Auftragnehmer versichert, dass der eingesetzte Brandschutzbeauftragte über die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift Kapitel 4 und 5 verfügt. Eine entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und mit dem Angebot einzureichen
Sollte zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, aufgrund der Firmenstruktur des Bieters, z. B. mehrere Gesundheitszentren, etc., noch nicht genau feststehen, wer bei Auftragserteilung als betreuende BÄ / betreuender BA, betreuende SiFa bzw. betreuende/r BSB für die Dienstleistung eingesetzt würde, so ist es ausreichend, wenn der Bieter die Zusicherung der geforderten Qualifikation aller eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Angebotsabgabe vorlegt und die Nachweise der Qualifikationen für die einzelnen einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst im Nachgang (zwei Wochen nach Zuschlagserteilung) nachreicht.