Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Des Weiteren hat der Bieter im Vordruck "Eigenerklärung zum Unternehmen, zum Personal, zum Versicherungsschutz, zur Reaktionszeit und zum Fuhrpark," verbindlich zuzusichern, dass
- er während der Dauer des Vertragsverhältnisses bei der Arbeitsgemeinschaft Pannen- und Unfallhilfe - Verkehrsservice Niedersachsen - Bremen e. V. (APU-VSNB) bzw. als anerkannter geprüfter VBA-Fachbetrieb des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. in der Leistungskategorie A1/A2 und B1/B2 gelistet ist und die Anforderungen für die Listung spätestens zum Vertragsbeginn erfüllt werden. Bezüglich des Bereichs "B2" genügt der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem Unternehmen, welches diese Listung besitzt. Dem Angebot kann eine Kopie der Mitgliedschaft beigefügt werden.
- weder bei dem Bieter selbst (bei Gesellschaften deren verantwortlicher Geschäftsführer, Vertreter, Prokurist, etc.), noch bei dem für die Abwicklung des Auftrags einzusetzende Personal einschließlich der Bürokräfte, die mit der Abrechnung der Geschäftsvorgänge befasst sind, Einträge in den Führungszeugnissen vorhanden sind.
- gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung/Objektleitung keine aktuellen strafrechtlichen Ermittlungen anhängig sind.
- er über eine gültige Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verfügt. Eine nichtbeglaubigte Kopie der Genehmigung ist dem Angebot beizufügen.
- er für den Fall einer späteren Zuschlagserteilung die den Vergabeunterlagen im Entwurf beigefügte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ohne Änderungen annehmen und unterzeichnen wird.
- die Leistung nach Auftragserteilung zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich ausgeführt wird. Eine Reaktionszeit (Anfahrtszeit zum Abschlepport) von 40 Minuten für PKW und 50 Minuten für LKW und Schwerlast wird gewährleistet.
- die Anforderungen an den Fuhrpark gem. Punkt 5. Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) erfüllt werden.
- die Unterbringung von einer ausreichenden Anzahl von Fahrzeugen auf dem Grundstück (mindestens 10) und in verschlossenen Gebäuden (mindestens 4) ermöglicht werden kann, um das sichergestellte oder beschlagnahmte Fahrzeug sicher zu verwahren. Die Verwahr- und Sicherstellmöglichkeit befinden sich entweder am Betriebsgelände oder in deren unmittelbaren Nähe. Auf keinen Fall handelt es sich um Werkstätten, Waschhallen oder ähnliches, in denen gearbeitet wird.
- Der Auftragnehmer hat über geeignete allseits umzäunte Abstell- und Verwahrflächen zu verfügen.
Sie muss mindestens für die Unterbringung von 10 Fahrzeugen (bei Betrieben die auf BAB tätig sind) und bei sonstigen Betrieben für mindestens 5 Fahrzeuge ausgelegt sein. Ferner muss die Fläche zu den Nachbargrundstücken durch eine fest errichtete Grenzeinrichtung (Mauer oder durch einen fest mit dem Boden verbundenen Zaun) abgegrenzt sein. Beweglich aufgestellte Bauzaunelemente oder andere Gegenstände sind nicht zulässig. Die Verwahrfläche ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Die in Kategorie A klassifizierten Fahrzeuge (Fahrzeuge bis 3,49 t zGM) sind in verschließbaren Hallen oder Garagen unterzustellen. Diese Verwahr- und Sicherstellungsmöglichkeit muss sich entweder auf dem Betriebsgelände oder in dessen unmittelbaren Nähe befinden. Werkstätten, Waschhallen o. Ä., in denen gearbeitet wird, werden nicht akzeptiert. Die Räume für die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge sind vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. Jederzeitigen Zutritt zu den sichergestellten oder beschlagnahmten Fahrzeugen haben nur die Bediensteten der Polizei- und der Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft, oder die Bediensteten des Auftragnehmers die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzt sind und Personen, die sich durch Gutachterauftrag ausweisen (z.B. Kfz-Sachverständige). Anderen Personen ist der Zutritt nur mit schriftlicher Erlaubnis einer der vorgenannten Behörden gestattet. Der Zutritt zu den sichergestellten oder beschlagnahmten Fahrzeugen ist nur in Begleitung eines Betriebsangehörigen zu gewähren. Die Abstellmöglichkeiten (Freifläche, Halle, etc.) müssen den gültigen Umwelt-/ Gewässerschutzbestimmungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat sichergestellte oder beschlagnahmte Fahrzeuge jederzeit aufzunehmen und zu verwahren und freigegebene Fahrzeuge jederzeit an die Berechtigten herauszugeben. Für die Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen müssen eine Hebebühne oder Montagegrube und ein Bremsenprüfstand vorhanden sein. Zur Verwahrung und Sicherstellung im Schwerlastbereich und deren Ladung muss eine Möglichkeit vorhanden sein, dass mindestens 2 Fahrzeuge und deren Ladung (komplette Lastzüge, Omnibusse usw.) verwahrt werden können. Zusätzlich muss eine verschließbare und witterungsgeschützte Unterstellmöglichkeit für mindestens ein sichergestelltes Fahrzeug im Schwerlastverkehr und dessen Ladung vorhanden sein. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine unbefugte Person Zugang zu dem sichergestellten Fahrzeug bzw. dessen Ladung hat. Es gelten die gleichen Voraussetzungen / Mindestanforderungen wie im Kategorie A- Bereich. Der Auftragnehmer hat die Fahrzeugschlüssel der untergestellten Fahrzeuge sicher aufzubewahren.
- für die Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen eine Hebebühne oder Montagegrube und ein Bremsenprüfstand für Pkw vorhanden ist.
- er auf Anweisung des Übergebers Fahrzeuge in geschlossenen oder überdachten Räumen unterstellen wird, wenn dies zur Spurensicherung oder Spurenerhaltung nötig ist oder wenn andere Umstände (z. B. starke Schäden am Verdeck) dies erfordern.
- Für jedes Bergungs- bzw. Abschleppfahrzeug muss ein entsprechend geeigneter Fahrer zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer hat nur ausgebildetes, erfahrenes und zuverlässiges Personal einzusetzen, das über ausreichende Ortskenntnisse verfügt. Die Fahrzeuge müssen Betriebsfunk oder ähnliche Einrichtungen besitzen. In allen Fahrzeugen ist auch das notwendige Werkzeug und Gerät sowie die in der BGV vorgeschriebene Ausrüstung (Warnwesten, Feuerlöscher, Handlampe usw.) mitzuführen. Zur Ausrüstung gehören insbesondere das nötige Anschlag- und Bergungsmaterial, Schaufel, Besen, Reinigungsgeräte, Ölbindemittel und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplitter sowie die in der BGI 800 aufgeführte Zusatzausrüstung zur Absicherung.