Zur Nutzung für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unmittelbaren Landesverwaltung des Landes Niedersachsen soll ein Dienstleistungskonzessionsvertrag nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB über Firmenfitnessdienstleistungen mit einer Anbieterin oder einem Anbieter für Sport- und Fitnessangebote im Rahmen von Firmenfitness geschlossen werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Die Konzession hat eine erste Laufzeit von vier Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres (fünftes) Jahr, sofern nicht bis drei Monate vor Ablauf der vier Jahre gekündigt wird, und endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Laufzeit der individualisierten Verträge der Beschäftigten und Bediensteten ist an die Laufzeit der Dienstleistungskonzession und an das Beschäftigungsverhältnis beim Land Niedersachsen geknüpft.
Hierbei wird zur Bewertung der Preis des günstigsten Jahres-Individualvertrages, der den definierten Mindeststandard erfüllt, herangezogen (siehe Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil(Teil B)).
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sowie zu den Ausschlussgründen sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Hierbei fließt der Umfang des Fitnessangebotes in räumlicher und inhaltlicher Sicht anhand des vom Bieter ausgefüllten Vordrucks "Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang" in die Bewertung ein. Eine möglichst große Auswahl an unterschiedlichen Sportarten und Nutzungsmöglichkeiten sowie ein möglichst flächendeckendes Angebot in den Landkreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens wird mit mehr Punkten bewertet. Auch Zusatzangebote nach Ziff. 5 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) werden in der Eigenerklärung abgefragt und positiv berücksichtigt.
Hinweis: Die Nichtvorlage der Eigenerklärung führt zum Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung. Das Angebot wird zudem ausgeschlossen, wenn die Wertung ergibt, dass die LandeshauptstadtHannover, die Region Hannover außerhalb der Landeshauptstadt, eine der kreisfreien Städte oder einer der Landkreise Aurich, Celle, Emsland, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück oder Stade weniger als 2 Punkte erhält.
Hierbei erhalten Angebote, bei denen der jährliche Betrag von 250.000,00 Euro (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B)) unterschritten wird, eine zusätzliche positive Bewertung, die sich prozentual an der niedrigsten Verwaltungskostenpauschale orientiert. Hinweis: Übersteigt der angegebene Wert die maximale Summe von 250.000,00 Euro pro Jahr, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Die Vergabe der Konzession erfolgt nach den Regelungen des GWB1 (vorrangig Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3) und der KonzVgV2 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hingewiesen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Nachforderung von Unterlagen steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" des Weiteren Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB),-Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands.
Der Bieter hat in seinem Angebot detailliert darzulegen, was die einzelnen von ihm auswählbaren Individualvertragsvariationenbeinhalten. Nähere Einzelheiten sind Ziffer 1.15. der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A) zu entnehmen.