Beschaffung eines Facility Managements für Basisstationsstandorte des BOS-Digitalfunks für das Land Niedersachsen.
Das Land Niedersachsen beabsichtigt im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs seiner Basisstationsstandorte (Standorte) für das Digitalfunknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Beschaffung von Leistungen in Form eines Facility-Managements und Entstörungsservices. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die niedersächsischen Standorte des BOS-Digitalfunks durchgehend bestimmungsgemäß und verkehrssicher genutzt werden können. In diesem Zusammenhang müssen regelmäßig die folgenden Leistungen erbracht werden: Planung, Abstimmung und Durchführung von Inspektionen, Prüfungen und Wartungen (IPW) und Steuerung der daraus resultierenden Termine für alle Standorte des BOS-Digitalfunks in Niedersachsen sowie zudem ein operatives Entstörungsmanagement im 24/7-Betrieb, insb. zur Entstörung, einschl. Hotline, Dokumentation und einer jährlichen Störungsstatistik und ein infrastrukturelles Facility-Management (Verkehrssicherung, Reparaturen, Raumlufttechnikanlagen (Montage/Demontage, Instandsetzung etc.), Netzanlagen (Wartung), Hausmeisterdienste, Sichtkontrollen, Sicherheitsbegleitungen, Zugangsgewährung, Reinigungsdienste, Pflege der Außenanlagen sowie bei Bedarf Winterdienste (Räum- und Streuarbeiten).
Die Rahmenvereinbarung kann bis zu dreimal um jeweils 12 Monate verlängert werden. Eine Gesamtlaufzeit von 84 Monaten darf nicht überschritten werden.
Diverse Orte im gesamten Bundesland Niedersachsen.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügepflichten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über dasVergabeverfahren hin. 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
"Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2
GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
Unterlagen könnten durch Aufforderung der Vergabestelle nachgefordert werden.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
- gilt ebenfalls für einen Unterauftragnehmer -
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis(in Kopie) einer bestehenden, aktuell gültigen Betriebshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren, marktüblichen Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 2 500 000 EUR für Personen- und Sachschäden inklusive einer Schlüsselversicherung je Versicherungsjahr (Mindestanforderung). Falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht, reicht eine unterschriebene schriftliche, unwiderrufliche und unbedingte Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass es im Auftragsfall bereit ist, eine entsprechende Versicherung auf erstes Anfordern des Auftraggebers abzuschließen, verbunden mit der Erklärung eines Versicherers (in Kopie), dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit dem Unternehmen bereit ist (Mindestanforderung).
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:(a) Angabe (Vordruck) der aktuell beschäftigten Fachkräfte: mindestens eine Vollzeiteinheit (VE) Fachkraft für Elektroinstallation, mindestens eine VE Fachkraft für Raumlufttechnik, mindestens eine VE Fachkraft für Netzersatzanlagen und mindestens zwei VE bei Mitarbeitern mit Steigberechtigung des Unternehmens (Mindestanforderung). Vollzeiteinheiten (VE) sind alle Vollzeitbeschäftigten sowie die entsprechend ihrer Arbeitszeit in Vollzeitarbeitsplätze umgerechneten Teilzeitbeschäftigten.
(b) Nachweis von gültigen Unternehmenszertifizierungen, in aktueller Fassung, der Bereiche Qualitätsmanagement (ISO 9001:2015 oder GEFMA 720 oder jeweils gleichwertig) und Arbeitsschutz (OHSAS18001 oder ISO 4500 oder Sicherheits Certifikat Contraktoren (SCC) oder Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) oder jeweils gleichwertig) (Mindestanforderung).
Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer erfolgreichen Referenz des Unternehmens über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Leistungen, wobei mindestens die folgenden Anforderungen (aa) bis (ff) kumulativ erfüllt sein müssen (Mindestanforderung):(aa) Öffentlicher Auftraggeber im Bereich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) oder Militär,(bb) Der Leistungsgegenstand und Leistungsumfang beinhaltet die Inspektion, Prüfung und Wartung von Elektroinstallationen, von Raumlufttechnik, von Netzersatzanlagen, von Steigeinrichtungen, von Masten,Türmen und Gebäuden sowie die Prüfung von Rettungs-/ Schutzeinrichtungen und die Instandsetzungsarbeiten von Elektroinstallationen, Gebäuden und Raumlufttechnik sowie das Vorhalten von technischer Grundausstattung (insb. Netzersatzanlagen und mobile Klimageräte) für den Notfallbetrieb;(cc)Anzahl der betreuten Standorte: mindestens 500 Stück,(dd) Der Leistungszeitraum befindet sich innerhalb der letzten 5 Jahre seit Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist,(ee) Die Inanspruchnahme der Leistungen war auch außerhalb der Geschäftszeiten (Nachtzeiten von 20.00 bis 6.00 sowie an Sonn- und Feiertagen) vereinbart,(ff) Auftragswert, bezogen auf den gesamten Leistungszeitraum: mindestens 3 Mio. EUR.
Es besteht das Gebot der Jährlichkeit. Eine monatliche Standortabrechnung wird präferiert.
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u. a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussichtgenommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.