Gemäß § 48 (2) VgV sind grundsätzlich Eigenerklärungen vorzulegen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird gem. § 48 (3) VgV anerkannt
Die ausgefüllte, rechtsverbindlich unterzeichnete sowie mit Firmenstempel versehene Eigenerklärung ist einzureichen.
Eintragung in den einschlägigen Berufs- und Handelsregistern des Niederlassungsmitgliedsstaates.