Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Es reicht die Angabe der Nummer aus, unter der das Unternehmen in der Liste geführt wird, erforderlichenfalls unter Mitteilung der Zugriffsberechtigung auf das Verzeichnis.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 ("Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen.
Beim Auftreten als Bieter-/Arbeitsgemeinschaft haben alle Mitglieder bei Angebotsabgabe ihren (vorläufigen) Eignungsnachweis zu erbringen.
Die Erklärung Tariftreue zu § 4 Abs. 1 NTVergG hat der Bieter bei Angebotsabgabe vorzulegen, im Fall des Auftretens als Bieter-/Arbeitsgemeinschaft von allen Mitgliedern.
Beim Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen innerhalb der gesetzten Frist auch von den Nachunternehmen die Eigenerklärung (F 124) abzugeben oder durch Angabe von Listennummer und ggf. Zugriffsberechtigung nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Ferner ist auf Verlangen innerhalb der gesetzten Frist das von den Nachunternehmen ausgefüllte F 236 ("Verpflichtungserkl. and. Unternehmen") und deren Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers innerhalb der dann gesetzten Frist die in F 124 ("Eigenerklärung zur Eignung") genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen im dann konkret benannten Umfang vom Unternehmen und ggf. von den Nachunternehmen vorzulegen.
Ihren Handelsregisterauszug, sofern er nicht im PQ-Verzeichnis hinterlegt ist, haben Bieter bereits bei Angebotsabgabe vorzulegen.