Erweiterung der Kläranlage Sulingen für eine Ausbaugröße von 40.000 EW mit Neuausrüstung/Umbau der mechanischen Vorreinigung und Vorklärung, Erweiterung der biologischen Reinigungsstufe durch Neubau eines dreiteiligen Rechteck-Belebungsbecken einschl. Gebläsestation, Neubau Nachklärbecken II, Erweiterung/Neubau eines Betriebsgebäudes und Bau einer anaeroben Schlammfaulung mit Gasspeicher, Gasaufbereitung und Gasverwertung.
Gewerk B1: Bauarbeiten inkl. Ausbaugewerke - Umgestaltung eines Schönungsteiches zum hydr. Augleichsbecken - Neubau des Belebungsbeckens V (VN = 3 x 1.130 m³) - Neubau des Nachklärbeckens II (VN = 1.990 m³) - Neubau von mehrkammerigen Rechteckschächte aus Stahlbeton - Umbau/Sanierung des Sand- und Fettfangs aus Stahlbeton - Umbau eines Stahlbetonrundbeckens zur Vorklärung - Neubau eines Faulbehälters (VN = 1.330 m²) - Erweiterung des Betriebs- und Maschinenhauses (UR = 1.580 m³) - Neubau einer Gebläsestation (UR = 305 m³) - Verbindende Rohrleitungen und Kabelleerrohrsystems - Erdbauarbeiten und Grundwasserhaltung - Straßenbau- und Pflasterarbeiten - Sämtliche Ausbaugewerke wie Zimmer-, Dachdecker-, Fassadenbau-, Schlosser-, Metallbau- und Fliesenarbeiten.
Kläranlage SulingenHinter der Trahe 1027232 Sulingen
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird sich vorbehalten, fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, nachzufordern.
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
- Angabe der Anteile der beabsichtigen Untervergabe.
-Angabe der jährlichen durchschnittlichen Belegschaft an Technikern und Meistern nach Fachgebieten
-Angabe von Qualitätssicherungssystemen und Präqualifikationen mit aktuellem Zertifikatsgültigkeitsnachweis
-Vorlage von Präqualifikationen und Zertifikaten
-Angabe von allg. Finanzkennzahlen
-Angabe der aktuellen Handelsregistereintragung
- Nachweis der Mitgliedschaft Interessenten und Nachauftragnehmer in Berufsverbänden (z.B. DVGW/Handwerkerinnungen, Installateur-Verzeichnis BDEW)
-Angabe der jährlichen durchschnittlichen Belegschaft an ingenieurtechnisch qualifizierten Mitarbeitern nach Fachgebieten
-Angabe der jährlichen durchschnittlichen Belegschaft an Facharbeitern, Vorarbeitern, Meistern
-entsprechend den Angaben der Angebotsaufforderung und VHB-Formblättern
ggf. Vorauszahlungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften entsprechend den Angaben der Angebotsaufforderung und VHB-Formblättern.
GmbH,GmbH & Co. KG,Aktiengesellschaft,Bietergemeinschaften
- Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haften gesamtschuldnerisch mit bevollmächtigtem Vertreter.- Die Frist für den Anspruch auf Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EU VOB/A verlängert sich gemäß Satz 2 der Vorschrift auf 60 Tage, insbesondere aufgrund der Komplexität und der Größenordnung des Bauprojekts, seiner langen Bauzeit und der Erwartung, dass nach baulicher Fertigstellung und den (zeitgleich) durchgeführten Abnahmen fast alle Schlussrechnungen zum gleichen Zeitpunkt eingereicht werden und daher parallel bearbeitet werden müssen.