Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Präqualifikationsverzeichnis (bundesweite Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.pq-vol.de) oder Amtliches Verzeichnis
präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
(https://amtlichesverzeichnis.ihk.de)). Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (Formular 124_LD, siehe Vergabeunterlagen) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Präqualifizierungsdatenbank und der Nummer, unter der sie geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bei Angebotsabgabe zu erklären sind
- die Eintragung des Unternehmens in das Berufsregister, sofern eine Verpflichtung zur Eintragung besteht,
- die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen,
- die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft;
- ferner sind Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation sowie zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 oder § 124 GWB zu machen;
- des Weiteren ist die "Erklärung Tariftreue zu 4 Abs. 1 NTVergG" abzugeben.
Auf Verlangen sind die nachfolgenden Bestätigungen/ Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen:
- Bescheinigung über die Eintragung in das Berufsregister,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.