Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung für Liefer-/Dienstleistungen", F 124_LD,
- oder die ausgefüllte "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" (EEE) vorzulegen.
Statt dessen kann der Nachweis erbracht werden
- durch Einreichung der Präqualifizierungsnummer mit Zugangscode für den Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis (z.B. dem durch die Industrie- und Handelskammer eingerichteten PQ-Verzeichnis) oder
- durch Vorlegen eines Zertifikats im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen und ggf. im PQ-Verzeichnis nicht hinterlegte Bescheinigungen nachzureichen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Bei Angebotsabgabe zu erklären sind
- die Eintragung des Unternehmens in das Berufsregister (unter Beifügung eines Handelsregisterauszugs), sofern eine Verpflichtung zur Eintragung besteht,
- die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen,
- die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.
Ferner sind
- Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation sowie zum (Nicht-)Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 oder § 124 GWB zu machen,
- ist die "Erklärung Tariftreue zu 4 Abs. 1 NTVergG" abzugeben und
- ist beim Einsatz von Nachunternehmen die Aufgabeneinteilung auf Formblatt 233 zu schildern.
- Im Fall des Auftretens als Bieter-/Arbeitsgemeinschaft sind bei Angebotsabgabe die Erklärung gem. Formblatt 234 abzugeben sowie, von jedem Mitglied der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft gesondert unterschrieben, die Eigenerklärung zur Eignung auf Formblatt 124 _LD (bzw. PQ-Nachweis) sowie die Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG einzureichen.
Auf Verlangen sind die nachfolgenden Bestätigungen/Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen:
- Bescheinigung über die Eintragung in das Berufsregister,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse,
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,
- im Fall des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes je NU die Verpflichtungserklärung (Formblatt 236), der Eignungsnachweis (Formblatt 124_LD oder PQ-Nachweis) sowie die Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG.