Erweiterung der Kläranlage Sulingen für eine Ausbaugröße von 40.000 EW mit Neuausrüstung/Umbau der mechanischen Vorreinigung und Vorklärung, Erweiterung der biologischen Reinigungsstufe durch Neubau eines dreiteiligen Rechteck-Belebungsbecken einschl. Gebläsestation, Neubau Nachklärbecken II, Erweiterung/Neubau eines Betriebsgebäudes und Bau einer anaeroben Schlammfaulung mit Gasspeicher, Gasaufbereitung und Gasverwertung.
In diesem Gewerk kommen folgende Leistungen zur Ausführung:
1- Lieferung und Montage von 1 Drehkolbenpumpe zur Fettschlammförderung inkl. Verrohrung und Armaturen2- Lieferung und Montage von 3 Absenkschütze für den neuen Ablaufschacht vom Sandfang3- Lieferung und Montage von einer Ablaufmengenmessanlage DN 300 mit Regelschieber4- Lieferung und Montage von 2 Hauptlastpumpen (Q = je 120 - 250 m³/h) und 2 Grundlastpumpen (Q = je 75 - 120 m³/h) in Trockenaufstellung zur RS-Förderung inkl. Verrohrung und Armaturen5- Lieferung und Montage einer Druckerhöhungsanlage inkl. Verrohrung undArmaturen
Kläranlage SulingenHinter der Trahe 1027232 Sulingen
Preis
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.