Erklärung, dass Ihr Unternehmen
- im Berufs-/Handelsregister eingetragen ist,
- nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet ist, aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen kann. (Auf gesondertes Verlangen sind Gewerbeanmeldung, Berufs-/ Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise vorzulegen.),
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Auf gesondertes Verlangen sind eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.),
- Angabe ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
- Angabe ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet.
Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB
Erklärung, dass
- keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen,
- das Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.
Sonstige:
Abgabe mit dem Angebot:
- Abgabe des Angebotes im Format GAEBD84.
Abgabe auf gesondertes Verlange:
- Urkalkulation,
- steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des/der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Arbeitnehmer(innen) versichert sind,
- HVA L-StB Verpflichtungserklärungen,
- Kalkulationsschlussblatt inkl. Angaben der Zuschläge oder alternativ vollständig ausgefülltes Formblatt EFB 221 bzw. EFB 222 (im Zweifel gilt das Kalkulationsschlussblatt).