Für die ausgeschriebene Leistung einschlägig präqualifizierte Unternehmen: Nummer, unter der Sie in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen sind.
Nicht präqualifizierte bzw. nicht für die ausgeschriebene Leistung präqualifizierte Unternehmen: ausgefülltes Formblatt "HVA B-StB Eigenerklärung Eignung".
Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind:
- ausgefüllte Vordrucke der Heftung C),
einschl. Eigenerklärungen des Bieters zu § 4 Abs. 1 NTVergG und § 11 NTVergG
HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Unterauftrag
/Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben werden sollen)
- HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft)
Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:
- Urkalkulation
- Zur Höhe des Umsatzes Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen
- HVA B-StB Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (nur bei EU-Verfahren)
- Erklärung der Nachunternehmer zu § 4 Abs. 1 NTVergG
- HVA B-StB Eigenerklärung Eignung der Nachunternehmer
- Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
- Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
- Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des/der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Arbeitnehmer(innen) versichert sind (nicht älter als 6 Monate)
- Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen
gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrs-
sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS- Nachweis entsprechend der Straßenkategorie der
Ausschreibung)"
Nicht gefährliche Abfälle:
- Ausgefülltes Formblatt "Entsorgungsnachweis", getrennt nach Losen und Einbauklassen
- Nachweis über die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungswegs der nicht gefährlichen Abfälle:
- bei Verwertung außerhalb einer Anlage: eine gültige behördliche Bestätigung der Zulässigkeit dieser Maßnahme oder
- bei Verwertung in einer Anlage: Kopie einer gültigen Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die Anlage die betreffenden Abfälle entsorgen darf oder
- bei Entsorgungsfachbetrieben: gültiges Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass die Zertifizierung sich auf die Beförderung und Behandlung der betreffenden Abfälle am vorgesehenen Standort erstreckt.