Besondere Bedingungen:
Es handelt sich um einen Rahmenvertrag. Die genauen Leistungsmengen lassen sich im Vorfeld nicht festgelegt. Vergütet wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung.
Als ein Messauftrag wird die Erfassung der Griffigkeit von zusammenhängenden Messstrecken eines Bauauftrages je Einsatztag verstanden. Anforderungen von Messungen eines Bauvertrages an mehreren Tagen gelten als je ein Messauftrag. Es sei denn, der AN kann Messungen von zusammenhängenden
Messstrecken eines Bauauftrages noch zusammenfassen. Liegen die Grenzen der Messstrecken eines Bauvertrages mehr als 2 km auseinander, gelten die Messstrecken als je ein Messauftrag.
In den Preisen der Position "An- und Abfahrt" des Leistungsverzeichnisses sind alle Kosten wie z. B. für die An- und Abfahrt, Transfer zw. den Messstrecken und sonstige Fahrt- und Reisekosten eines Messauftrages enthalten.
In den Preisen der Position "Messkilometer" des Leistungsverzeichnisses sind alle für die Leistungserbringung
nach Leistungsbeschreibung erforderlichen Kosten wie z. B. für
- die Erstellung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Versand, Korrekturen etc. der Prüfungszeugnisse, der erforderlichen Formblätter sowie der Dateien und Datenträger,
- alle mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen aus dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere die Verkehrssicherung,
- die zweite Messfahrt sowie evtl. darüber hinaus erforderliche Messungen zum Nachweis der Gültigkeit der Messfahrten
pro gemessenen Kilometer eines Messauftrages enthalten.
Da die Anzahl und der Umfang der Griffigkeitskontrollprüfungen nicht vorhersehbar sind, endet der Vertrag mit Erreichen des Gesamtauftragswertes für den Gesamtpreis, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Der Gesamtauftragswert für den Gesamtpreis beträgt das 1,1 fache des angebotenen
Gesamtpreises auf Grundlage der Schätzmengen (aus der Massenzusammenstellung/ Wertungsmatrix). Der
Gesamtauftragswert für den Gesamtpreis wird im Zuschlagsschreiben benannt. Zu diesem Zweck ist zum 01. September, 01. Januar und 01. Mai eine Zusammenstellung aller Rechnungen in Tabellenform per Excel an SKM@nlstbv.niedersachsen.de zu versenden.
Die Anforderung der Messungen erfolgt durch die rGB gemäß Ausführungsbeschreibung. Die Anzahl der von den rGB angeforderten Messungen ist nicht festgelegt und nicht begrenzt.
Von einer gleichmäßigen Verteilung der Anforderungen kann nicht ausgegangen werden.
Da die Anzahl der während der Vertragslaufzeit durchzuführenden Prüfungen auch von nicht durch den AG zu vertretenden
Faktoren abhängt, kann der AG keine vertraglich bindenden Angaben über die Anzahl und Länge der je Los bzw. rGB anfallenden Messungen machen.
Die Rechnungen sind getrennt für jeden Messauftrag zu erstellen. Wurden innerhalb eines Messauftrages verschiedene Straßengattungen Bund/ Land/ Kreis gemessen, so ist der Pauschalpreis der An- und Abfahrt im Verhältnis der Abrechnungslänge je Straßengattung zur Gesamtsumme der Abrechnungslängen aufzuteilen.
Die abrechnungsrelevante Mindestlänge für den Nachweis der Griffigkeit der Messfahrt beträgt 2,000 km (Gültigkeitsabschnitt). Die Abrechnungslänge ist in km mit drei Nachkommastellen anzugeben.
Für die Rechnung ist die Abrechnungslänge mit dem Betrag der Position "Messkilometer" zu multiplizieren und in EUR mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
Sonn- und Feiertagszuschläge:
Die rGB können Messungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen anordnen. Der AN kann in diesem Fall den von ihm im Leistungsverzeichnis an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragenen Zuschlag auf die Gesamtsumme des Messauftrages in Rechnung stellen. Sofern dort kein Zuschlag eingetragen ist, steht dies
dem Eintrag 0,00 % gleich. Die Feiertage müssen gesetzlich in Niedersachsen gelten.
Näheres siehe Vergabeunterlagen.