Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beabsichtigt das Brückenbau-werk "O7/10" durch einen Neubau zu ersetzen. Für die Planung des Ersatzneubaus und den an-schließenden Verkehrsanlagen soll eine Planungsbegleitende Vermessung durchgeführt werden. Das Bauwerk mit der Nummer 4227548 befindet sich im Zuge der B 243 (Seesen - Herzberg) und überführt als Hochstraße einen Teil des Stadtgebietes von Osterode am Harz. Es wurde 1974 er-richtet und besteht aus drei Teilbauwerken mit drei Widerlagern, dreißig Pfeilerreihen und erstreckt sich über eine Gesamtlänge von 808,47 Metern. Im Norden schließt die Brücke direkt an das Stütz-bauwerk Nummer 4227004 an, dessen Gesamtlänge 305,00 Meter beträgt, und im Süden an einen Straßendamm.
Da die "O7/10" und die angrenzenden Verkehrsanlagen inklusive Schutzeinrichtungen den heutigen Standards und Regelwerken nicht mehr entsprechen, soll neben der Planung des Ersatzneubaus auch die Möglichkeiten einer Umgestaltung der bestehenden Bundesstraße B 243, die im weiteren Verlauf vorhandenen Ingenieurbauwerke sowie die dazugehörigen Anschlussstellen untersucht wer-den. Dies betrifft unter anderem die Verbreiterung der bestehenden Fahrbahn und Dämme nach an-erkannten Regeln, die Anpassung der Entwässerung (z.B. Regenrückhaltebecken) sowie die Verän-derung der überführten Verkehrsflächen. Da sich die Flurstücke unterhalb des Bauwerkes nicht im Eigentum des Landes Niedersachsen befinden, bestrebt die Niedersächsische Landesbehörde diese käuflich zu erwerben. Des Weiteren verläuft beidseitig eine Anbauverbotszone nach § 9 des Bun-desfernstraßengesetzes parallel zum Bauwerk, dessen Einhaltung auf Aktualität überprüft werden soll. Um den örtlichen Verkehr während der zukünftigen Bauphasen störungsfrei umleiten zu kön-nen, ist die Erstellung eines bauzeitlichen Verkehrskonzeptes auf Grundlage des vorhandenen städ-tischen Straßennetzes ebenfalls erforderlich.
Der räumliche Umfang für die Planungsbegleitende Vermessung sowie der detaillierte Verlauf des Bauwerkes sind den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.
Gegenstand der hier beschriebenen Leistungen ist die vermessungstechnische Erfassung der Topografie gemäß HOAI, Anlage 1.4 Ingenieurvermessung, Leistungsphase 1 bis 4. Der räumliche Umfang der Geländeaufnahme (siehe Anlage 1 bis 3) ist dabei in einen Kernbereich und einen Au-ßenbereich unterteilt, der zusammenfassend folgende Aufgabenstellungen beinhaltet:- Lage- und Höhenfestpunktfeld (Kern- und Außenbereich)- Bestandsaufmass und daraus abgeleitete digitale Geländemodelle (Kern- und Außenbereich)- BIM 3D-Bestadsmodell (Kernbereich)
B243, BW O7/10 "Hochstraße"
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 3,0 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,5 Mio. EUR gegeben ist.
§ 44 VgV:Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Be-scheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnah-mefrist, beizubringen
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbrin-gung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:Ausbildungsnachweise z.B. Bachelor Urkunde im Vermessungswesen, oder Dipl.-Urkunde für die Ingenieure / Ausbildungsnachweis Vermessungstechniker.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:Mindestens die zweimalige planungsbegleitende Vermessung im Rahmen eines Straßenbauprojektes.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:Nachweis eines abgeschlossenen Studiums in der Fachrichtung Vermessungswesen/ Geodäsie.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungs-kräfte in den letzten drei Jahren.Der Bieter muss mindestensFührungskräfte (Ingenieur) mind. 1 + mindestens 6 Vermessungsingenieure oder -techniker (3 Messtrupps á 2 Personen)
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.Über folgende Ausstattung muss der Bieter verfügen:Tachymeter, Digitalnivellier, GNNS-Einheit, aktuelle Nachweise der Kalibrierungen und Wartungen, gängige CAD-Software mit den Schnittstellen OKSTRA und DXF.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.