Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßen-bau und Verkehr - Geschäftsbereich Osnabrück (NLSTBV, Gb Osnabrück) beabsichtigt an der Bun-desstraße B 51, die bestehende Talbrücke Oesede km 7,979 über DB / WI. Düte (BW 5898; 3714507) in Georgsmarienhütte durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Das Bauwerk stammt aus dem Jahr 1965 und überspannt im Ortsteil Oesede u.a. die Oeseder Straße (Gemeindestraße), die Bahnstrecke "Haller Willem" sowie das Gewässer Düte. Die Bundesstraße 51 verläuft von Münster im Süden nach Osnabrück im Norden und nimmt den über-regionalen Verkehr auf und verteilt diesen auf das untergeordnete Straßennetz. Der Abschnitt 130 (Osnabrücker Straße) liegt in Georgsmarienhütte (Ortsteil Oesede), unmittelbar nach der Anschluss-stelle NK3714009 (B 51; L 95). Im betrachteten Streckenabschnitt (Abschnitt 130) liegt die Verkehrs-stärke (DTV 2021) bei 20.700 Kfz/24h und der DTVSV bei 900 SV/24h. Damit liegt der Schwerver-kehrsanteil bei rund 4,3% und stieg damit gegenüber dem Jahr 2015 (DTV 2015 - 19.900 Kfz/24h; DTVSV 2015 - 800 SV/24h) um rd. 12,5%. Der Gesamtverkehr nahm um rund 4% zu.
Der betrachtete Abschnitt der Bundesstraße 51 befindet sich bedingt durch die Talbrücke Oesede in Dammlage. Die Fahrbahn wird auf den neuen Querschnitt der Brücke angepasst. Durch den breiteren Querschnitt der Fahrbahn sind die Böschungsbereiche anzupassen und auf den Bestand zurückzu-führen. Die Lage der Fahrbahn orientiert sich an der vorhandenen Trasse. Baulast- und Vorhabensträger ist die Bundesrepublik Deutschland
Beschreibung der VerkehrsanlageIm Zusammenhang mit der Nachrechnung und Ertüchtigung der Brücken an Bundesfernstraßen wurde die Talbrücke Oesede nachgerechnet. Als Ergebnis stellte sich heraus, dass sie wesentliche rechnerische Nachweisdefizite aufweist und das erforderliche Ziellastniveau nicht erreicht. Die Talbrücke besitzt altersbedingt nur noch eine eingeschränkte Tragfähigkeit und wird den zeitgemäßen Anforderungen an Brückenbauwerke nicht mehr gerecht. Weiterhin besitzen die sich bei der abschnittsweisen Herstellung eines Spannbetonbauwerks ergebenen Fugen keine ausreichende Dauerhaftigkeit. Aufgrund dessen sind bereits mehrere verkehrliche Maßnahmen getroffen worden. Im Zuge der Planungen wurde festgestellt, dass eine Weiternutzung der Unterbauten unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll möglich ist. Daher ist der vollständige Ersatzneubau dieser Talbrücke vorgesehen. Aufgrund der sehr wichtigen Verkehrsverbindung für den Kfz-Verkehr, erfolgt der Ersatzneubau weitestgehend unter laufendem Verkehr, bauzeitliche Sperrungen werden auf ein Minimum reduziert.Um den Verkehr über weite Zeitbereiche der Baumaßnahme aufrecht zu erhalten, wird die geplante 6-feldrige Brücke mit zwei Überbauten nacheinander hergestellt. Vor der Nutzung des ersten Überbaus in endgültiger Lage wird dieser bereits in Seitenlage mit zweispuriger Verkehrsführung genutzt. Dadurch ist ein Zwischenausbau der B 51 mit Führung über die Behelfsbrücke bzw. dem ersten Überbau erforderlich. Zwischenausbau:Für die Nutzung des ersten Überbaus als Behelfsfahrbahn, verschwenkt die Fahrbahn der Bundesstraße 51 mit einer Verziehungslänge von rund 135 m auf die westliche Seite des vorhandenen Brü-ckenbauwerks. Der Querschnitt sieht eine 7,75 m breite Fahrbahn vor. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden angrenzenden Flächen, kann für die Behelfsfahrbahn keine Böschung berücksich-tigt werden. Die Höhenabfangung erfolgt mittels Stützwand. So wird auf einen Eingriff in den Oeseder Bach verzichtet.Bedingt durch die Lage der Brückenpfeiler der Behelfsbrücke, ist die dort befindliche Oeseder Straße temporär im Querschnitt einzuengen. Eine Zweirichtungsfahrbahn lässt sich nicht aufrechterhalten. Die Fahrbahn wird zu einer Fahrspur zusammengeführt und mittels (Baustellen-) Lichtsignalanlage wird der Verkehr geregelt. Endausbau:Von der Anschlussstelle (B 51, L 95) im Süden aus kommend, verläuft die Bundesstraße mit einem Radius von R = 1.550 m in nördlicher Richtung. Unmittelbar vor dem Brückenbauwerk verläuft die Trasse gradlinig weiter und schließt mit einem Radius R = 90.000 m wieder an den vorhandenen Ausbau an. Die Streckenlänge der Maßnahme beträgt rund 550 m, wobei das Brückenbauwerk eine Ge-samtstützweite von rd. 185 m aufweist.Das vorhandene einteilige Brückenbauwerk weist eine Querschnittsbreite von rund 17,50 m auf und wird im Zuge des Neubaus zweiteilig mit einem neuen Querschnitt RQ 21B hergestellt. Der Querschnitt der Fahrbahn wird entsprechend verbreitert. Die Verziehungslänge beträgt rund 150 m.Die Fahrbahn weist am Beginn der Baustrecke eine Einseitneigung auf und wechselt vor dem Brü-ckenbauwerk auf ein Dachprofil, welches sich bis zum Bauende durchzieht. Für die Herstellung des Brückenbauwerkes sind mehrere Baustellenzufahrten einzurichten und zu unterhalten. Die Zuwegungen erfolgen von der Oeseder Straße aus. Die Zufahrten wurden mittels dy-namischen Schleppkurvennachweisen nachgewiesen. Als Bemessungsfahrzeug wurde der LKW / Sattelzug gewählt. Eine Befahrung ist gegeben. Im Bereich des geplanten RRB befindet sich eine vor-handene Querungshilfe, welche im Zuge der Nutzung der Baustellenzufahrt zurückzubauen und im Anschluss wieder neu herzustellen ist.Für das Busunternehmen, mit Anbindung an die Oeseder Straße, wird eine neue dauerhafte Zufahrt weiter südlich hergestellt.
Die Entwässerung des Brückenbauwerks erfolgt über Abläufe, welche das anstehende Oberflächenwasser über Längs- und Fallleitungen sammeln und weiter zum geplanten Regenrückhaltebecken (Trockenbecken) transportieren. Das anstehende Oberflächenwasser wird von da aus in die Düte eingeleitet. Eine Vorklärung erfolgt durch einen Übergabeschacht mit Sandfang und Tauchwand sowie eine Sedimentationsanlage. Die Fahrbahn der B 51 entwässert über die Böschung (Dammlage) in die vorhandenen Straßenseitengräben. Der südwestliche Straßenseitengraben ist zeitgleich als Gewäs-ser Oeseder Bach (Nr. 3622) geführt. Ein Eingriff in den Bach erfolgt nicht.
Osnabrück, OT OesedeBundesstraße 51
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung der Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
Qualifikation der verantwortlichen Personen (§ 46 (3) Nr. 2 VgV)Angabe der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung (z.B. Studiennachweise).
Mindeststandard: Studiennachweis eines abgeschlossenen Studiums (B.A.) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur, Wirtschaftsingenieurwesen.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnahmefrist, beizubringen (§ 44 VgV).
Personalstand (§ 46 (3) Nr. 8 VgV)Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bieter muss mindestens drei Bauingenieur:innen /Wirtschaftsingenieur:innen/ Archi-tekt:innen beschäftigen.
Referenzprojekte (§ 46 (3) Nr. 1 VgV) Ausführung von Leistungen des Bewerbers in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Referenzprojekte des Bewerbers, mindestens 2, höchstens 4 Referenzen).
Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:Mindestens die zweimalige Erstellung der Leistungsphase 6 in vergleichbaren Projekten im Straßen- bzw. Brückenbau.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,0 Mio. EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1 und 2 VgV genannten Mindeststandards.