Ersatzneubau BW Schind 2 + 3 inkl. Streckenbau Kreisel
VO: VOB Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Aktualisierung Formular 146 HVA-B Datum: 05.06.2025 - 07:15 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie eine aktuliesierte Version des Formluars "146 HVA-B Vorlage Mindestanforderungen Nebenangebote".

Inhaltlich wird auf die aktuellsten technischen Regelwerke, Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS), Erlasse, die von Bietern bei Abgabe einschlägiger Nebenangebote
zusätzlich zu den in den Vergabeunterlagen benannten Regelwerken zu beachten sind verwiesen.

Wir bitten Sie diese zu beachten.

Falls Umstände entstanden sind, bitten wir Diese zu entschuldigen.
Gez. Vergabestelle

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
146 HVA-B Vorlage Mindestanforderungen Nebenangebote NLStBV 05-25.pdf 05.06.2025 125,8 KB
Betreff: 4. Bieterfrage inkl. Antwort Datum: 04.06.2025 - 07:55 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Bieterfrage hat uns erreicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung einer Entwurfsstatik für den Spundwandverbau.
Vielen Dank.


----- Antwort -----

Entwurfsstandsicherheitsnachweise für den Spundwandverbau werden nicht übergeben. Geprüfte Standsicherheitsnachweise und Ausführungsplanungen des Spundwandverbaus sind Bestandteile der Baudurchführung, ohne Übergabe der Entwurfsstandsicherheitsnachweise.
Ausnahme sind Ausführungsunterlagen der Fußgängerbehelfsbrücke bei Beauftragung des Hauptangebotes. Ausführungsunterlagen der Behelfsbrücke werden geprüft übergeben, soweit kein beauftragtes Nebenangebot vorliegt. Geprüfte Ausführungsunterlagen einschl. Standsicherheitsnachweise erforderlicher Baubehelfe zur Herstellung der Behelfsbrücke sind Bestandteile der Baudurchführung. Im Fall von beauftragten Nebenangeboten für die Behelfsbrücke sind Ausführungsunterlagen einschl. Standsicherheitsnachweisen vorzulegen und durch den Auftraggeber prüfen zu lassen, Prüfzeiträume des Auftraggebers sind zu berücksichtigen.


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung
Gez. Vergabestelle

Dateianhänge:

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Betreff: 3 Bieterfragen inkl. Antworten und einer Nachsendung Datum: 09.05.2025 - 07:18 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende 3 Bieterfragen haben uns erreicht:

1.) In der Auftragsbekanntmachung wird unter Punkt 5.1.9 "Eignungskriterien" an mehreren Stellen die Abkürzung "ggf." verwendet. Im Formblatt "109 HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen" werden diverse Nachweise zu den Eignungskriterien, welche auch mit der vorgenannten Abkürzung aufgeführt wurden unter Abschnitt 3 "Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind" aufgelistet.

Frage: Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Bieter zur Angebotsabgabe lediglich die Unterlagen gemäß Formblatt "109 HVA B-StB Vorlage Vorzulegende Unterlagen" abzugeben haben, welche unter Abschnitt 1 und 2 gelistet sind?

Falls ja, gilt jedoch zu präzisieren, ob der unter Abschnitt 1 "Leistungsbezogene Unterlagen" angekreuzte Nachweis "MVAS-Bescheinigung" zu berücksichtigen ist, oder gemäß Abschnitt 3 "Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind", unter letztem Spiegelstrich gelistet, dieser Nachweis auf gesondertes Verlangen vorgelegt werden soll. Wir bitten um Aufklärung dieses Widerspruches im Formblatt, und dieses im Zuge einer Nachsendung zu aktualisieren.

2.) Im Formblatt "109 HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen" unter Abschnitt 1 "Unternehmensbezogene Unterlagen" wird das Formblatt "107 HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung" aufgeführt. In Klammern steht hierzu: "falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ-Qualifizierung nicht einschlägig ist." Im vorgenannten Formblatt (107) wird unter I. "Verpflichtende Eignungsnachweise" der Hinweis in Klammern auf eine vorhandene PQ gegeben, bei deren Vorliegen dieses Blatt nicht ausgefüllt werden muss. Unter II "Ergänzende Eignungsnachweise" fehlt dieser Hinweis, wobei hier die Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, einzutragen ist.

Frage: Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Bieter, die eine einschlägige PQ besitzen, dieses Formblatt (107) unausgefüllt beilegen können und mit Hinweis auf die vorhandene PQ ihre Eignung zur Angebotsabgabe ausreichend nachgewiesen haben?

3.) In der Baubeschreibung wird auf Seite 105 beschrieben, dass die Verwendung von Transportbeton zugelassen wird, im Nachsatz wird gefordert, dass das vorgesehene Lieferwerk bei Angebotsabgabe zu benennen ist. Hierfür existiert weder ein Formblatt in den Ausschreibungsunterlagen, noch ist die formale Forderung dieser Benennung in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt.

Frage: Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Benennung des vorgesehenen Lieferwerks nach Angebotsabgabe, jedoch vor Auftragsausführung erfolgen muss um keinen Widerspruch zur Auftragsbekanntmachung zu erzeugen?


----- Antworten -----

Zu 1.)
Es müssen lediglich die Unterlagen aus Abschnitt 1 und 2 mit der Angebotsabgabe eingereicht werden. Unterlagen die auf gesondertes Verlangen abzugeben sind, können selbstverständlich mit Angebotsabgabe abgegeben werden, müssen es aber nicht. Grundsätzlich gilt, dass fehlende Unterlagen, egal aus welchem Abschnitt, bei in Betracht kommen des Angebots nachgefordert werden. Selbst wenn bei Angebotsabgabe Unterlagen aus Abschnitt 1 oder 2 fehlen sollten, werden diese von uns bei einer ggf. zustande kommenden "Vorlage von Nachweisen" nachgefordert. In Ihrer Frage präzisieren Sie den MVAS-Nachweis. Dieser ist für diese Maßnahme zwingend erforderlich. Wird er bei Angebotsabgabe nicht mit eingereicht, wird er im weiteren Verfahren, bei in Betracht kommen Ihres Angebots, nachgefordert werden.

Zu 2.)
Korrekt. Falls die Eintragungen im PQ-Register nicht einschlägig oder nicht ersichtlich sein sollten, werden von uns Nachweise für die PQ-Eintragungen nachgefordert. Erfahrungsgemäß ist es bisher sehr selten vorgekommen, dass eine PQ nicht einschlägig war.

Zu 3.)
Die Forderung der Baubeschreibung Nr. 3. 5. 3. 6., dass Bieter das Transportbetonlieferwerk bei Angebotsabgabe benennen müssen, ist in überarbeiteter Fassung der Baubeschreibung entnommen. Bieter müssen das in Aussicht genommene Lieferwerk bei Angebotsabgabe nicht benennen.

Die überarbeitete Baubeschreibung hängt anbei.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihenn gern zur Verfügung.
Gez. Vergabestelle

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1.1_Baubeschreibung KVP Schindanger_Stand 09.05.2025.pdf 09.05.2025 1,1 MB
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