Sicherheitsdienstleistungen Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Braunschweig (Flüchtlingseinrichtung) Boeselagerstraße 438108 Braunschweig
Kurzbezeichnung der Maßnahme: LAB BS SDL
LAB BS SDLEmpfangs-, Kontroll-, Streifendienstca. 186.826 Gesamtstunden/Jahr
Verlängerung auf maximal 7 Jahre
Hausverwaltende Dienststelle:Landesaufnahmebehörde NiedersachsenHauptsitz Petzvalstr. 1838104 Braunschweig
46 Punkte: Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme0 Punkte: Angebote mit dem 1,3-fachen der niedrigsten Wertungssumme und darüberDazwischen: Interpolation der Punkte
Weitere Details: siehe Vergabeunterlagen, u.a. Formblatt GM 227-1 Zuschlagskriterien
46 Punkte entsprechen 46%
Angebot mit der höchsten Wertungssumme: 15 PunkteAngebote mit Mindestlohn: 0 PunkteDazwischen: Interpolation
15 Punkte entsprechen 15%
Implementierungskonzept mit Ausführungen zu 5 Unterkriterien: - Leistungsumfang- Informationsweitergabe- Nachweis Postenstärke- Schulungsplan- Nachweis Lohnzahlung
Folgende Merkmale sind für die Bepunktung je Unterkriterium zu berücksichtigen, der Bieter:- hat das Unterkriterium entsprechend der Fragestellung ausgeführt. - den Bezug zur auszuschreibenden Liegenschaft hergestellt.- das vorgegebene Format eingehalten
Punkte je Unterkriterium- voll erfüllt = es wurden alle Merkmale erfüllt = 3 Punkte- teils erfüllt = es wurden nur zwei von drei Merkmalen erfüllt = 1 Punkt- nicht erfüllt = es wurde nur eins von drei oder keins der Merkmale erfüllt = 0 Punkte- nicht berücksichtigt/nicht eingereicht = der Punkt wurde nicht behandelt = 0 PunkteZu erreichende Gesamtpunktzahl: 0 bis 15 Punkten
Weitere Details: siehe Vergabeunterlagen, u.a. Formblatt GM 227-1 Zuschlagskriterien und GM 227-4 Implementierungskonzept
Abfrage der Zufriedenheit je angegebener Referenz, Angabe ergänzender Information der drei angegebenen, geeigneten Referenzen aus dem GM 124 mit Formblatt GM 227-2
Folgende Gesamtnoten können zurückgemeldet werden bzw. ergeben sich für die Wertung folgende Punkte: - hochzufrieden - 8 Punkte- zufrieden - 5 Punkte- teils zufrieden - 2 Punkte- nicht zufrieden -0 Punkte.
Eine Einstufung zwischen zwei der oben benannten Bewertungen ist nicht möglich. Es können maximal 24 Punkte für das Kriterium Referenzen erreicht werden.
Sollte eine Referenz nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachgeprüft werden können, wird diese als nicht nachprüfbar und somit mit 0 Punkten bewertet. Sieht sich der Referenzgeber nicht in der Lage, in dem vorgegebenen Rahmen eine Note zu vergeben, werden 0 Punkte für diese Referenz vergeben.
24 Punkte entsprechen 24%
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.